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1998

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MAI Entwurf vom 6.Oktober, 1997

OECD Organisation for Economic Co-operation and Development 

Verhandlungsgruppe über das MAI (Multilaterales Investitionsabkommen) 

Multilaterales Investitionsabkommen 

Oktober 1997 

Dieses Dokument bündelt die Texte des Abkommens, die im Laufe der MAI-Verhandlungen bisher verhandelt wurden. Die hier wiedergegebenen Texte stellen hauptsächlich die Arbeit von Expertengruppen dar und sind bisher noch nicht von der Verhandlungsgruppe aufgenommen worden. Sie werden mit Fußnoten, Kommentaren und Vorschlägen, die derzeit noch in Betracht gezogen werden, dargestellt. Der endgültige Text wird von länderspezifischen Einschränkungen begleitet werden, die einen unverzichtbaren Teil des gesamten Abkommens bilden werden. 

[Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche im Januar 1998 von Enno Behrendt. 

(Version 1.3, 26. Januar) 

Diese Übersetzung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder vollständiger Übereinstimmung mit dem Originaltext. Es wurden in erster Linie alle unstrittigen Paragraphen übersetzt. Fachliche Ausdrücke können in speziellen Fällen vom Originaltext abweichen. ] 

INHALTSVERZEICHNIS 

I. Generelle Übereinkünfte 

Präambel 4 

II. Umfang und Gültigkeit 

Definitionen 5 

Geographischer Geltungsbereich 6 

Gültigkeit für Staatsgebiete in Übersee 6 

III. Behandlung von Investoren und Investitionen 

Nationale Behandlung und 

Günstigste Nationale Behandlung 7 

Transparenz 7 

Besondere Punkte 

Zeitweilige Einreise, Aufenthalt 

und Arbeit von Investoren 

und Fachpersonal 8 

Gehobenes Management 

[und Geschäftsführung] 9 

Einstellungsvorgaben 9 

Leistungsvorgaben 9 

Privatisierung 11 

Monopole/ Staatsunternehmen/ 

Konzessionen 11 

Investitionsanreize 13 

Unternehmerische Verfahren 13 

Technische Forschung und 

Entwicklung (R&D) 13 

Geistiges Eigentum 13 

Öffentliche Schulden 13 

Nichtverringerung von Standards 14 

IV. INVESTITIONSSCHUTZ 

Generelle Behandlung 15 

Enteignung und Entschädigung 15 

Schutz vor Unruhen 16 

Transfer 16 

Vertretung 17 

Schutz bestehender Investitionen 17 

V. SCHLICHTUNG 

Staat-Staat Verfahren 18 

Investor-Staat Verfahren 25 

VI. AUSNAHMEN UND SICHERHEITSKLAUSELN 

Generelle Ausnahmen 28 

Transaktionen im Rahmen von 

Geld- und Devisenpolitik 28 

Zeitweilige Sicherheitsklausel 29 

VII. FINANZIELLE DIENSTLEISTUNGEN 

Vorsichtsmaßnahmen 31 

Anerkennende Vereinbarungen 31 

Bemächtigungsverfahren 31 

Transparenz 32 

Transfer von Informationen 

und Datenverarbeitung 32 

Mitgliedschaft selbstregulierender 

Körperschaften und Gesellschaften 33 

VIII. BESTEUERUNG 34 

IX. AUSNAHMEN 

Stellenwert Länderspezifischer 

Einschränkungen 36 

X. VERHÄLTNIS ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ABKOMMEN 

Auflagen aufgrund der 

Abkommensartikel des 

Internationalen Währungsfonds 37 

Richtlinien der OECD für 

multinationale Unternehmen 37 

XI. AUSFÜHRUNG UND WIRKSAMKEIT 

Die vorbereitende Gruppe 38 

Die Gruppe der Vertragspartner 38 

XII. ABSCHLIESSENDE VERFÜGUNGEN 

Unterzeichnung 40 

Ratifizierung und Inkrafttreten 40 

Beitritt 40 

Nichtanwendbarkeit 40 

Revision 41 

Anhang 41 

Austritt 41 

Verwahrer 41 

Status der Nachträge 41 

Authentische Texte 41 

Verweigerung von Vergünstigungen 41 

[Anmerkungen des Übersetzers 42] 

I. GENERELLE ÜBEREINKÜNFTE 

Präambel 

Die Vertragspartner dieses Abkommens 

In der Absicht, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern; 

Im Wissen, das internationale Investition eine überaus wichtige Rolle in der Weltwirtschaft eingenommen hat und maßgeblich an der Entwicklung ihrer Länder beteiligt war; 

In der Erkenntnis, daß ein Abkommen über die Behandlung von Investoren und ihren Investitionen zu einer effizienten Nutzung wirtschaftlicher Ressourcen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verbesserung des Lebensstandards beitragen wird; 

Unter Betonung, daß gerechte, transparente und voraussehbare Investitionsbedingungen das Welthandelssystem [weiter] vervollständigen und fördern; 

Im Wunsch, einen breiten multilaterales Rahmen für internationale Investition mit einem hohen Niveau an Liberalisierung von Investitionsbedingungen und Schutz der Investition und effektiven Streitschlichtungsverfahren; 

In Bestärkung ihrer Entscheidung, ein eigenständiges Abkommen zu schaffen, dem beizutreten allen Ländern offen steht; 

In Kenntnis der Richtlinien der OECD für multinationale Unternehmen und mit besonderer Betonung auf eine Implementierung dieser Richtlinien, die nicht bindend sind und die auf einer freiwilligen Basis beachtet werden, die gegenseitiges Vertrauen zwischen Unternehmen und Gastländern fördern und zu einem günstigen Investitionsklima beitragen; 

haben Folgendes beschlossen 

II. UMFANG UND GÜLTIGKEIT 

1. Investor ist: 

(i) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit dessen Gesetz die Nationalität eines oder ständige Wohnung in einem der Vertragspartner besitzt; 

oder 

(ii) eine juristische Person oder jegliche andere verfaßte oder unter dem geltenden Recht eines der Vertragspartner organisierte Einheit, ungeachtet ob für oder nicht für Profit [gebildet] und ungeachtet ob unter privatem oder staatlichem Eigentum und Kontrolle, und beinhaltet einen Konzern, eine Stiftung, ... Gesellschaft oder Organisation. 

2. Investition ist: 

Jede Art von Aktiva, die ein Investor direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert, inklusive: 

(i) ein Unternehmen (als eine juristische Person oder jegliche andere verfaßte oder unter dem geltenden Recht eines der Vertragspartner organisierte Einheit, ungeachtet ob für oder nicht für Profit [gebildet] und ungeachtet ob unter privatem oder staatlichem Eigentum und Kontrolle, und beinhaltet einen Konzern, eine Stiftung, ... Gesellschaft oder Organisation. 

(ii) Anteile, Aktien oder andere Formen von Teilhabe an einem Unternehmen, und sich hieraus ergebende Rechte; 

(iii) Schuldscheine, ???, Leihgaben und andere Formen von Guthaben und sich hieraus ergebende Rechte; 

(iv) vertraglich festgelegte Rechte, einschließlich Lieferungs-, Werks-, Verwaltungs-, Produktions- oder Barschaftsverträge; 

(v) Geld- und Leistungsansprüche; 

(vi) Rechte geistigen Eigentums 

(vii) 

(viii) jedes andere materielle oder immaterielle, mobile oder immobile Eigentum und alle diesbezüglichen Rechte wie Pacht, Miete, ???? oder Pfand. 

GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH 

Dieses Abkommen soll gelten in: 

(a) dem Staatsgebiet, den inneren Wassern und den Hoheitsgewässern eines Vertragspartners, und, im Falle eines Vertragspartners, der ein Archipelstaat ist, in seinen Archipelgewässern; 

und 

(b) die maritimen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer auf die ein Vertragspartner souveräne Rechte oder Rechtsprechung in Übereinstimmung mit internationalem Recht ausübt, wie ausdrücklich niedergelegt in der Seerechtsübereinkunft der Vereinten Nationen von 1982. 

GÜLTIGKEIT FÜR STAATSGEBIETE IN ÜBERSEE 

1. Ein Staat kann zu jeder Zeit dem Verwahrer schriftlich erklären, daß dieses Abkommen für alle, eines oder mehrere der Staatsgebiete Anwendung finden soll, für dessen internationale Beziehung er verantwortlich ist. Eine solche Erklärung, im Voraus oder bei Ratifizierung, Unterzeichnung oder Annahme geleistet, wird bei Inkrafttreten des Abkommens wirksam. Eine nachfolgende Erklärung wird im Bezug auf das betroffene Staatsgebiet am neunzigsten Tag nach Erhalt der Erklärung durch den Verwahrer wirksam. 

2. Ein Partner kann zu jeder Zeit dem Verwahrer schriftlich erklären, daß dieses Abkommen seine Gültigkeit für alle, eines oder mehrere Staatsgebiete verlieren soll, für dessen internationale Beziehung er verantwortlich ist. Eine solche Erklärung wird nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Erklärung durch den Verwahrer wirksam, mit den gleichen Auswirkungen im Bezug auf bestehende Investitionen wie bei Austritt eines Vertragspartners. 

III. BEHANDLUNG VON INVESTOREN UND INVESTITIONEN 

NATIONALE BEHANDLUNG UND GÜNSTIGSTE NATIONALE BEHANDLUNG 

1. Jeder Vetragspartner darf Investoren eines anderen Vertragspartners und deren Investitionen keine weniger günstige Behandlung zukommen lassen, als er [unter gleichen Umständen] ihren eigenen Investoren und deren Investitionen zukommen läßt. Dies gilt im Bezug auf Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Betrieb, Verwaltung, Unterhaltung, Gebrauch, Genuß oder Veräußerung oder andere Anlage von Investitionen. 

2. Jeder Vetragspartner darf Investoren eines anderen Vertragspartners und deren Investitionen keine weniger günstige Behandlung zukommen lassen, als er [unter gleichen Umständen] Investoren eines Vertragspartners oder eines nicht-Vertragspartners, und den Investitionen eines Investors eines anderen Vertragspartners oder eines nicht-Vertragspartners zukommen läßt. Dies gilt im Bezug auf Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Betrieb, Verwaltung, Unterhaltung, Gebrauch, Genuß oder Veräußerung oder andere Anlage von Investitionen. 

3. Jeder Vertragspartner muß Investoren eines anderen Vertragspartners und dessen Investitionen die Bessere der von Art. III.1.1 und III.1.2 geforderten Behandlungen zukommen lassen, abhängig davon welche günstiger für diese Investoren oder ihre Investitionen ist. 

TRANSPARENZ 

1. Jeder Vertragspartner muß unverzüglich seine Gesetze, Regulierungen, Verfahren und Verfügungen und iudikative Entscheidungen von genereller Bedeutung veröffentlichen oder anderweitig öffentlich zugänglich machen, ebenso internationale Abkommen, die das Abkommen betreffen könnten. Wenn ein Vertragspartner Verfügungen, die nicht in Gesetzen oder Regulierungen niedergelegt sind oder anderweitig in diesem Paragraph nicht erfaßt sind, die aber das Abkommen beeinträchtigen könnten, muß dieser Vertragspartner diese unverzüglich veröffentlichen oder anderweitig öffentlich zugänglich machen. 

2. Jeder Vertragspartner muß unverzüglich auf spezifische Fragen antworten und auf Anfrage anderen Vertragspartnern Informationen aushändigen, die die in Artikel 2.1 bezeichneten Angelegenheiten betreffen. 

3. Nichts in diesem Abkommen darf einen Vertragspartner davon abhalten, einen Investor oder dessen Investition eines anderen Vertragspartners zu veranlassen, regelmäßige Informationen über diese Investition für rein informative oder statistische Zwecke zu liefern. Kein Vertragspartner darf dazu veranlaßt werden, Informationen zu liefern oder zugänglich zu machen, die bestimmte Investoren oder Investitionen betreffen und deren Enthüllung einen Gesetzesvollzug nach sich ziehen würde oder im Widerspruch zu seinen Datenschutz- und Vertraulichkeitsgesetzen stehen würde. 

BESONDERE PUNKTE 

ZEITWEILIGE EINREISE, AUFENTHALT UND ARBEIT VON INVESTOREN UND FACHPERSONAL 

1. Unter Beachtung der nationalen Gesetze, Regulierungen und Verfahren der Vertragspartner, die die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeit von natürlichen Personen betreffen 

(a) muß jeder Vertragspartner zeitweilige Einreise, Aufenthalt und Arbeitserlaubnis erteilen und andere notwendige bestätigende Dokumente bereitstellen, für eine natürliche Person, die Folgendes ist: 

(i) ein Investor, der die Absicht hat, eine Einrichtung eines Unternehmens zu errichten, entwickeln, leiten oder mit Ratschlägen oder essentiellem technischem Dienst zu versorgen, für die der Investor eine substantielle Summe an Kapital bereitgestellt hat oder bereitstellt, 

oder 

(ii) ein Angestellter, der von einem unter (i) bestimmten Unternehmen oder einem Investor als leitender Angestellter, Manager oder Spezialist angestellt worden ist und der für das Unternehmen von essentieller Bedeutung ist; 

solange diese Person den Erfordernissen dieses Artikels entspricht 

(b) 

(i) muß jeder Vertragspartner zeitweilige Einreise und Aufenthalt erlauben und andere notwendige bestätigende Dokumente bereitstellen, für Ehepartner und minderjährige Kinder einer natürlichen Person, der in Übereinstimmung mit diesem Artikel die zeitweilige Einreise, Aufenthalt und Arbeitsberechtigung erteilt wurde. Der Ehepartner und die minderjährigen Kinder erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Aufenthalts dieser Person. 

(ii) Jeder Vertragspartner wird ermutigt, dem Ehepartner der Person, der in Übereinstimmung mit diesem Artikel eine zeitweilige Einreise, Aufenthalt und Arbeit genehmigt worden ist, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. 

2. Kein Vertragspartner darf die Einreise oder Arbeitserlaubnis, die in diesem Artikel bestimmt wird, aus Gründen des Arbeitsmarkts oder anderen wirtschaftliche Bedürfnissen oder aufgrund zahlenmäßiger Bestimmungen in nationalen Gesetzen, Regulierungen oder Verfahren. 

3. Im Rahmen dieses Artikels gilt: 

Natürliche Personen eines anderen Vertragspartners ist eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit geltendem Recht die Nationalität oder dauernde Wohnung im Land eines Vertragspartners besitzt; 

Leitender Angestellter ist eine natürliche Person die vorrangig die Verwaltung eines Unternehmens steuert oder Ziele und Vorgehensweisen für ein Unternehmen oder eine größere Komponente oder Funktion eines Unternehmens erstellt, der eine weitgehende Entscheidungsgewalt ausübt und nur generelle Überwachung und Leitung von höhergestellten Angestellten, den Geschäftsführern oder den Teilhabern des Unternehmens erhält; 

Manager ist eine natürliche Person, die das Management eines Unternehmens, oder einer Abteilung oder einer Unterabteilung des Unternehmens steuert, die Arbeit von anderen überwachenden, professionellen oder verwaltenden Angestellten überwacht oder kontrolliert, die Befugnis hat, einzustellen oder zu entlassen, oder eine Einstellung, Entlassung oder andere personelle Maßnahmen und Aufgaben zu empfehlen, und der diskrete Befugnis über tagtägliche Arbeit auf dem Niveau eines leitenden Angestellten ausübt; 

und 

Spezialist ist eine natürliche Person, die fachmännisches Wissen auf einem fortgeschrittenen Niveau besitzt und von dem verlangt werden kann, bestimmtes oder eigentümerisch geschütztes Wissen über ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Forschungseinrichtung, Techniken oder Managment zu besitzen. 

GEHOBENES MANAGEMENT [ UND MITGLIEDSCHAFT IN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG] 

Kein Vertragspartner darf verlangen, daß ein Unternehmen dieses Vertragspartners, das eine Investition eines Investors eines anderen Vertragspartners ist, Personen irgendeiner bestimmten Nationalität im gehobenen Management [ oder als Mitglied der Geschäftsführung] einsetzt. 

EINSTELLUNGSVORGABEN 

Ein Vertragspartner muß Investoren anderer Vertragspartner und ihren Investitionen erlauben, jede natürliche Person ihrer Wahl ungeachtet deren Nationalität oder Staatsbürgerschaft einzustellen, vorausgesetzt diese Person besitzt eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für den ersteren Vertragspartner und die Einstellung ist im Einklang mit dieser Erlaubnis bezüglich Bedingungen, Konditionen und zeitlichen Begrenzungen. 

LEISTUNGSVORGABEN 

1. Ein Vertragspartner darf in Verbindung mit Einrichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Betrieb oder Leitung einer Investition in ihrem Staatsgebiet durch einen Investor eines Vertragspartners oder eines nicht-Vertragspartner keine der folgenden Vorgaben auferlegen, vollstrecken oder aufrechterhalten oder ein jegliche andere Bindung oder eine jegliche andere Bedingung stellen: 

(a) einen vorgegebenen Grad oder Prozentsatz an Gütern oder Dienstleistung zu exportieren; 

(b) einen vorgegebenen Grad oder Prozentsatz an inländischem Vermögen zu erreichen ["domestic content"]; 

(c) Güter, die in seinem Staatsgebiet produziert werden oder Dienstleistungen, die in seinem Staatsgebiet angeboten werden, zu erwerben, benutzen oder mit Vorzug zu behandeln, oder Güter oder Dienstleistungen von Personen in seinem Staatsgebiet zu erwerben; 

(d) auf jegliche Weise Menge oder Wert des Imports mit Menge oder Wert des Exports oder mit dem Betrag der eingeführten Devisen, die mit dieser Investition verknüpft sind, in Verbindung zu bringen; 

(e) Veräußerung von Waren oder Dienstleistungen in seinem Staatsgebiet einzuschränken, die solche Investitionen herstellen oder bereitstellen, indem solche Veräußerungen zu Menge oder Wert in Verbindung zu seinem Export oder seinen Gewinnen durch Devisen gebracht werden; 

(f) Technologie, Produktionsablauf oder anderes Wissen einer natürlichen oder juristischen Person in seinem Staatsgebiet zu übermitteln, außer wenn diese Vorgabe, Bindung oder Bedingung von einem Gericht, einem verwaltenden Tribunal oder Wettbewerbsbehörde als Entschädigung für eine Verletzung von Wettbewerbsgesetzen verlangt wird; 

(g) die Geschäftsleitung für eine bestimmte Region oder den Weltmarkt in das Staatsgebiet des Vertragspartners zu verlegen; 

(h) eines oder mehrere der hergestellten Güter oder der bereitgestellten Dienstleistungen einer bestimmten Region oder dem Weltmarkt ausschließlich vom Staatsgebiet des Vertragspartners aus zu vertreiben; 

(i) einen vorgegeben Grad oder Wert an Produktion, Investition, Verkauf, Beschäftigung oder Forschung und Entwicklung in seinem Staatsgebiet zu erreichen 

(j) eine vorgegebene Zahl von Staatsbürgern anzustellen 

(k) einen Firmenzusammenschluß zu vollziehen 

2. Ein Vertragspartner wird durch Paragraph 1 nicht davon abgehalten, die Gewährung oder fortlaufende Gewährung von Vorzügen für Investitionen im Staatsgebiet eines Vertragspartners oder nicht-Vertragspartners von einer Beachtung der in den Paragraphen 1f bis 1l bezeichneten Auflagen, Bindungen oder Bedingungen abhängig zu machen. 

3. Kein Teil der Paragraphen 1(a), 1(b), 1(c), 1(d) und 1(e) darf dahingehend ausgelegt werden, daß ein Vertragspartner davon abgehalten wird, die Gewährung oder fortlaufende Gewährung von Vorzügen für Investitionen in seinem Staatsgebiet durch einen Investor eines Vertragspartners oder eines nicht-Vertragspartners von einer Beachtung von Auflagen, Bindungen oder Bedingungen abhängig zu machen, in seinem Staatsgebiet Produktion anzusiedeln, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, Angestellte zu beschäftigen oder auszubilden, bestimmte Anlagen zu errichten oder zu erweitern oder Forschung und Entwicklung zu betreiben. 

4. [...] 

5. [...] 

PRIVATISIERUNG 

1. Die Pflicht eines Vertragspartners, nationale Behandlung und günstigste nationale Behandlung anzuwenden, wie in Paragraph XX beschrieben, gilt für: 

(a) Alle Arten der Privatisierung, ungeachtet der Methode der Privatisierung (ob öffentliche Vergabe, direkten Verkauf oder andere Methoden); 

und 

(b) daraus folgende Transaktionen, die ein privatisiertes Gut betreffen. 

2. Kein Teil dieses Abkommens darf dahingehend ausgelegt werden, daß einem Vertragspartner eine Verpflichtung zur Privatisierung entsteht. 

3. Die Vertragspartner erkennen an, daß besondere Anteils-Vereinbarungen mit §1 vereinbar sind, es sei denn, sie bevorzugen ausdrücklich oder absichtlich Investoren oder Investitionen eines Vertragspartners oder diskriminieren Investoren oder Investitionen eines anderen Vertragspartners aufgrund ihrer Nationalität oder Staatsbürgerschaft. 

4. Für in diesem Artikel benannte Zwecke muß jeder Vertragspartner oder die zugewiesene Behörde unverzüglich die essentiellen Eigenschaften und Verfahren für die Teilnahme an einer anstehenden Privatisierung veröffentlichen oder anderweitig öffentlich zugänglich machen. 

5. [Definition] Privatisierung bedeutet Verkauf oder anderweitige Veräußerung von Teilen oder den gesamten Anteilen an oder dem Eigentum an einem (staatlichen) Unternehmen oder einem Regierungsbetrieb durch einen Vertragspartner. [Dieser Artikel betrifft nicht Transaktionen zwischen verschiedenen Behörden desselben Vertragspartners.] 

MONOPOLE/ STAATLICHE UNTERNEHMEN/ KONZESSIONEN 

A. [Monopole] 

1. Nichts in diesem Abkommen darf dahingehend ausgelegt werden, daß ein Vertragspartner davon abgehalten wird, ein Monopol innezuhaben, zu vergibt oder zu unterbinden. 

2. Jeder Vertragspartner muß ein undiskriminierende Behandlung anwenden, wenn er ein Monopol vergibt. 

3. Jeder Vertragspartner muß sicherstellen, daß jegliches Monopol in privatem Besitz, das seine Staatsbehörden innehaben oder vergeben und jedes öffentliche Monopol, das seine Staatsbehörden innehaben oder vergeben: 

(a) sich im Einklang mit den Verpflichtungen des Vertragspartners im Rahmen dieses Abkommens verhält, wann immer ein solches Monopol eine regelnde, verwaltende oder regierende Authorität ausübt, die der Vertragspartner im in Verbindung mit dem monopolisierten Gut oder der monopolisierten Dienstleistung zugewiesen hat; 

(b) den Investitionen von Investoren eines anderen Vertragspartners bei Verkauf des Monopolguts oder der Monopoldienstleistung undiskriminierende Behandlung zukommen läßt; 

(c) den Investitionen von Investoren eines anderen Vertragspartners beim Kauf des Monopolguts oder der Monopoldienstleistung undiskriminierende Behandlung zukommen läßt. 

(d) seine Monopolposition nicht dazu benutzt, in einen nicht-monopolisierten Markt in seinem Staatsgebiet direkt oder indirekt einzudringen, einschließlich durch Geschäfte mit dem übergeordneten Unternehmen, seinen Tochterunternehmen oder anderen Unternehmen in allgemeinem Besitz, in einer wettbewerbsschädigenden Weise, die eine Investition eines Investors eines anderen Vertragspartners ungünstig beeinflußt, eingeschlossen diskriminierende Verteilung der Monopolgüter und -dienstleistungen, Quer-Subsidierung oder Wucher; 

(e) außer um Zielvorgaben zu erfüllen, die nicht im Widerspruch mit den Unterparagraphen (b) (c) oder (d) stehen, ausschließlich in Übereinstimmung mit kommerziellen Überlegungen zu Erwerb oder Verkauf der monopolisierten Güter oder Dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt handelt, eingeschlossen Überlegungen zu Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Vermarktbarkeit, Transport und andere Formen oder Bedingungen des Erwerbs oder Verkaufs. 

Nichts in Artikel A darf dahingehend ausgelegt werden, daß ein Monopol davon abgehalten wird, in verschiedenen geographischen Märkten verschiedene Preise festzulegen, soweit solche Unterschiede auf kommerziellen Überlegungen, wie Beachtung von Nachfrage und Angebot auf diesen Märkten, beruhen. 

Die in Art. A §3 (e) genannten preislichen Unterschiede zwischen Kundenklassen, zwischen zugehörigen und unzugehörigen Firmen und Quer-Subsidierung sind nicht an sich mit diesem Abkommen unvereinbar; sie werden nur von diesem Unterparagraphen betroffen, wenn sie als Mittel zu wettbewerbsschädigendem Verhalten benutzt werden. 

4. [...] 

5. Jeder Vertragspartner muß die Vertragsgruppe über jegliches bestehendes Monopol innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens, über jegliches neu verteilten Monopol innerhalb von 60 Tagen nach seiner Schaffung und über jede Abschaffung eines verteilten Monopols innerhalb von 60 Tagen nach seiner Abschaffung in Kenntnis setzen. 

[ B. Staatsunternehmen ] 

[ C. Definitionen ] 

[ D. Konzessionen ] 

INVESTITIONSANREIZE 

1. Die Vertragspartners bestätigen, daß Artikel XX (Nationale Behandlung) und Artikel XX (Transparenz) auf die Vergabe von Investitionsanreizen Anwendung findet. 

2. Die Vertragspartner erkennen an, daß, sogar auf undiskriminierender Grundlage, Investitionsanreize eine verzerrende Auswirkung auf den Kapitalfluß und Investitionsentscheidungen haben können. 

3. Um solche verzerrenden Auswirkungen weiterhin zu vermeiden und minimieren und um zu vermeiden, daß zwischen Vertragspartnern der Wettbewerb aufgehoben wird, um Investitionen anzuziehen oder zu erhalten, müssen die Vertragspartner innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung dieses Abkommens zu Verhandlungen über neue MAI-Disziplinen zusammenkommen. Diese Verhandlungen müssen die Rolle von Investitionsanreizen im Bezug auf Vorgehensweisen wie regionale, strukturelle, soziale, umweltbezogene oder Forschung und Entwicklung betreffende Pläne der Vertragspartner betreffen, und andere Arbeit ähnlicher Natur, die in anderen Foren geleistet wird. Diese Verhandlungen müssen besonders die Angelegenheiten der positiven Diskriminierung, Transparenz, "Stand-still" und "roll-back" betreffen. 

4. Im Rahmen dieses Artikels bedeutet "Investitionsanreiz": 

Die Vergabe von besonderen Begünstigungen von öffentlicher Hand in Verbindung mit Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Betrieb oder Leitung einer Investition eines Vertragspartners oder eines nicht-Vertragspartner in seinem Staatsgebiet. 

[ UNTERNEHMERISCHE VERFAHREN ] 

[ TECHNISCHE FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG (R&D)] 

[ GEISTIGES EIGENTUM] 

[ SCHULDEN ÖFFENTLICHER HAND ] 

NICHT-VERRINGERUNG VON STANDARDS 

Ein Vertragspartner [darf nicht] [sollte nicht] von inländischen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltstandards oder von inländischen Arbeitsstandards abweichen oder anderweitig vernachlässigen oder eine Abweichung oder Vernachlässigung anbieten, als Anreiz für Errichtung, Erwerb, Erweiterung oder Erhalt von Investitionen oder einem Investor. 

[ Aus den Anmerkungen: "Die Formulierung 'darf nicht' ist zu bevorzugen, da dieser Artikel eine Abweichung oder Vernachlässigung nur dann verhindern soll, wenn sie als Ermunterung für eine Investition dient."] 

IV. INVESTITIONSSCHUTZ 

1. GENERELLE BEHANDLUNG 

1.1. Jeder Vertragspartner muß Investitionen in seinem Staatsgebiet von Investoren anderer Vertragspartner gleiche und vergleichbare Behandlung und konstante und volle Sicherheit und Schutz bieten. In keinem Fall darf ein Vertragspartner eine Behandlung zukommen lassen, die weniger günstig ist als in internationalem Recht verlangt. 

1.2. Ein Vertragspartner darf Betrieb, Verwaltung, Unterhaltung, Nutzung oder Veräußerung von Investitionen in seinem Staatsgebiet durch Investoren anderer Vertragspartner nicht durch unbegründete oder diskriminierende Maßnahmen behindern. 

2. ENTEIGNUNG UND ENTSCHÄDIGUNG 

2.1. Ein Vertragspartner darf Investitionen in seinem Staatsgebiet durch einen Investor eines anderen Vertragspartners nicht direkt oder indirekt enteignen oder nationalisieren oder jegliche andere Maßnahme mit entsprechenden Auswirkungen (weiterhin als "Enteignung" bezeichnet) ergreifen außer: 

a) zu Zwecken öffentlichen Interesses 

b) auf einer nicht-diskriminierenden Grundlage 

c) in Übereinstimmung mit geltenden Rechtsverfahren 

d) in Begleitung von unverzüglicher, angemessener und effektiver Entschädigung in Übereinstimmung mit den Artikeln 2.2 und 2.5 unten. 

2.2. Die Entschädigung muß ohne Verzögerung gezahlt werden. 

2.3. Die Entschädigung muß dem gerechten Marktpreis der enteigneten Investition entsprechen, der unmittelbar vor der Enteignung galt. Der gerechte Marktpreis darf nicht eine Änderung des Wertes wiederspiegeln, die auftrat weil die Enteignung zu einem früheren Zeitpunkt öffentlich bekannt wurde. 

2.4. Die Entschädigung muß in vollem Umfang umsetzbar und übertragbar sein. 

2.5. Die Entschädigung muß für den Zeitraum vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Entschädigung einen Zins beinhalten, der auf der Grundlage des Zinssatzes des Markts für die betreffende Währung ermittelt wird. 

2.6. Geltendes Rechtsverfahren schließt besonders das Recht eines Investors eines Vertragspartners, der von der Enteignung durch einen anderen Vertragspartner betroffen wird, mit ein, eine Neuauflage des Verfahrens zu fordern, einschließlich einer Bewertung der Investition und der Entschädigung in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Diese Neuauflage erfolgt durch eine iudikative Behörde oder eine andere kompetente und unabhängige Behörde des letzteren Vertragspartners. 

3. SCHUTZ VOR UNRUHEN 

3.1. Ein Investor eines Vertragspartners, der in Verbindung mit seinen Investitionen im Staatsgebiet eines anderen Vertragspartner Verluste erlitten hat, die auf Krieg oder anderen bewaffneten Konflikt, Ausnahmezustand, Revolution, Aufstand, bürgerliche Unruhen, oder jeden anderen ähnlichen Vorfall im Staatsgebiet des letzteren Vertragspartners zurückzuführen sind, darf vom letzteren Vertragspartner in Bezug auf Wiederherstellung, Unantastbarkeit, Entschädigung oder jede andere Form der Vereinbarung nicht weniger günstig behandelt werden als die eigenen Investoren oder Investoren jedes anderen dritten Staates, je nachdem welches günstiger für den Investor ist. 

3.2. Ohne Einschränkung von Artikel 3.1. muß ein Investor eines Vertragspartners, der in einer der in diesem Abschnitt bezeichneten Situationen einen Gebietsverlust im Staatsgebiet eines anderen Vertragspartners erleidet, durch 

(a) Wiederaneignung seiner Investitionen oder Teilen davon durch die Behörden oder Vollzugskräfte des letzteren Vertragspartners 

(b) Zerstörung seiner Investitionen oder Teilen davon durch die Behörden oder Vollzugskräfte des letzteren Vertragspartners, die nicht aufgrund der Situation nötig war, 

muß von letzterem Vertragspartner Rückgabe oder Entschädigung erhalten, die in jedem Fall unverzüglich, angemessen, effektiv und, im Falle der Entschädigung, in Übereinstimmung mit den Artikeln 2.1. und 2.5 zu erfolgen hat. 

4. TRANSFER 

4.1 Jeder Vertragspartner muß sicherstellen, daß alle Zahlungen in Verbindung mit einer Investition in seinem Staatsgebiet durch einen Investor eines anderen Vertragspartners ungehindert und unverzüglich in und aus seinem Staatsgebiet transferiert werden können. Solche Transfers können im Besonderen, wenn auch nicht ausschließlich, folgendes beinhalten: 

(a) das anfängliche Kapital und zusätzliche Summen für Unterhaltung oder Vergrößerung einer Investition; 

(b) Rücksendungen 

(c) Zahlungen im Rahmen eines Vertrages einschließlich Mietvereinbarungen 

(d) Erträge aus Verkauf oder Liquidation von einer Investition oder einem Teil davon; 

(e) Zahlungen als Entschädigung nach Art. 2 und 3 

(f) Zahlungen aufgrund der Schlichtung eines Streitfalls 

(g) Verdienste oder andere Entgelte für Beschäftigte aus dem Ausland in Verbindung mit einer Investition 

4.2. Jeder Vertragspartner muß außerdem sicherstellen, daß solche Transfers in einer frei tauschbaren Währung erfolgen können. [Frei tauschbare Währung ist eine Währung, die auf internationalen ausländischen Märkten weithin gehandelt wird und in internationalen Transaktionen weithin benutzt wird.] 

4.3. Jeder Vertragspartner muß außerdem weiterhin sicherstellen, daß solche Transfers zu einer Tauschrate erfolgen können, wie sie am Tag des Transfers vorherrschte. 

[4.4. ...] 

4.5. Ohne Einschränkung von Artikel 4.1 (b) kann ein Vertragspartner den Transfer einer Gegenleistung einschränken, wenn es sich um Umstände handelt, unter denen der Vertragspartner nach GATT 1994 das Recht hat, die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zwecke einer Ausfuhr für das die Gegenleistung erforderlich machende Gut einzuschränken oder zu verbieten. 

Nichtsdestotrotz muß ein Vertragspartner sicherstellen, daß Transfer von Gegenleistungen durch Investitionsabkommen, Investitionserlaubnis oder andere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und dem Investor oder einer Investition eines anderen Vertragspartner authorisiert oder spezifiziert werden können. 

5. VERTRETUNG 

Wenn ein Vertragspartner oder seine zuständige Behörde eine Zahlung im Rahmen einer Entschädigung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags macht, die in Bezug auf die Investition eines Investors im Staatsgebiet eines anderen Vertragspartners geschieht, muß der letztere Vertragspartner die Zuordnung eines jeden Rechts oder Anspruchs von einem solchen Investor an den ersteren Vertragspartner oder seiner zuständigen Behörde anerkennen, ebenso das Recht des ersteren Vertragspartners oder seiner zuständigen Behörde, durch die Eigenschaft der Vertretung jedes derartige Recht oder jeden derartigen Anspruch im gleichen Ausmaß wie sein Übergeordneter auszuüben. 

6. SCHUTZ EXISTIERENDER INVESTITIONEN 

Dieses Abkommen findet Anwendung sowohl auf Investitionen, die vor seinem Inkrafttreten bei den betroffenen Vertragspartnern, als auch auf Investitionen, die danach getätigt werden. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorfällen vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstehen, und auch nicht für Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten geregelt wurden. 

V. SCHLICHTUNG 

STAAT-STAAT VERFAHREN 

A. GENERELLE ÜBEREINKÜNFTE 

1. Die in den Artikeln A-C niedergelegten Regeln und Verfahren sind zur Vermeidung von Konflikten und zur Lösung von Streitfällen zwischen Vertragspartnern bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens gedacht, es sei denn, die streitenden Partner sind sich einig darüber, andere Regeln oder Verfahren anzuwenden. Trotzdem dürfen die streitenden Partner nie ihre Verpflichtung unter Artikel B, Paragraphen 1.a und 4.c und Artikel C, Paragraphen 1.a, 4 und 6.e bezüglich Unterrichtung der Vertragsgruppe und dem Recht der Partner, Gesichtspunkte darzustellen, vernachlässigen. 

2. Die Vertragspartner und andere Verfahrensteilnehmer müssen jede vertrauliche oder als Eigentum geschützte Information beschützen, die im Laufe des Verfahrens unter Artikel B und C enthüllt werden könnte und die von dem Vertragspartner, der die Information liefert, als eine solche bezeichnet ist. 

Vertragspartner und andere Verfahrensteilnehmer dürfen solche Information nicht ohne schriftliche Erlaubnis des Vertragspartners, der die Information geliefert hat, enthüllt werden. 

B. BERATUNG, VERGLEICH UND VERMITTLUNG 

1. Beratung 

a. Ein oder mehrere Vertragspartner können einen anderen Vertragspartner auffordern, in die Beratung bezüglich eines Streitfalls zwischen ihnen über die Auslegung oder Anwendung einzutreten. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und für das Verständnis der Streitgrundlage ausreichende Information enthalten, einschließlich aller fraglichen Handlungen. Der aufgeforderte Vertragspartner muß in die Beratung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Aufforderung eintreten. Der auffordernde Vertragspartner muß zum Zeitpunkt seiner Anfrage an den Vertragspartner die Vertragsgruppe mit einer Kopie der Beratungsaufforderung versehen. 

b. Ein Vertragspartner darf unter Artikel C keine Schiedssprechung gegen einen anderen Vertragspartner einleiten, wenn ersterer nicht eine Beratung angefordert hat und letzterem eine Beratungszeit von mindestens sechzig Tagen nach Erhalt der Beratungsaufforderung eingeräumt hat. 

2. Multilaterale Beratung 

a. Im Falle, daß Beratung im Sinne von Paragraph 1 dieses Artikels den Streitfall nicht innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Anforderung gelöst hat, können die streitenden Vertragspartner durch ein Abkommen die Vertragsgruppe um Entscheidung ersuchen. 

b. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, einschließlich aller fraglichen Handlungen, und die rechtliche Grundlage für die Klage darstellen. 

c. Die Vertragsgruppe kann an die streitenden Vertragspartner Empfehlungen vergeben. Die Vertragsgruppe muß ihre Überlegungen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Anfrage abschließen. 

3. Vergleich und Vermittlung 

Wenn die Vertragspartner durch Beratung keine beiderseitig befriedigende Lösung finden können, können sie sich an ??? [ "good offices"] wenden oder Vergleich oder Vermittlung unter zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen anstrengen. 

4. Vertraulichkeit von Verfahren, Meldung von Ergebnissen 

a. Verfahren, die Beratung, Vergleich oder Vermittlung beinhalten, sind vertraulich. 

b. Kein Vertragspartner darf in einem verbindlichen legalen Verfahren Aussagen oder Standpunkte aufrufen oder sich auf sie berufen, die von einem anderen Vertragspartner während im Sinne dieses Abkommens begonnenen Beratungen, Vermittlungen oder Vergleichen gemacht wurden, ausgenommen faktische Darlegungen. 

c. Die Partner, die an Beratung, Vergleich oder Vermittlung beteiligt sind, müssen die Vertragsgruppe über jede beidseitig getroffene Lösung in Kenntnis setzen. 

C. SCHIEDSSPRUCH 

[1.] Umfang und Beginn des Verfahrens 

a. Ein Streit zwischen Vertragspartnern darüber, ob einer von ihnen entgegen den Bestimmungen dieses Abkommens gehandelt hat, muß auf Antrag eines jeden Vertragspartners, der am Streit beteiligt ist und die Bestimmungen in Bezug auf Beratung unter Artikel B erfüllt hat, vor einem Schiedsgericht entschieden werden. Ein Antrag, der die fraglichen Sachverhalte darlegt, muß den anderen Vertragspartnern auf diplomatischem Wege zugeleitet werden, es sei denn, der Vertragspartner hat einen anderen Weg für den Erhalt der Meldung angegeben und den Verwahrer darüber in Kenntnis gesetzt. Außerdem muß eine Kopie des Antrags an die Vertragsgruppe geliefert werden. 

b. Ein Vertragspartner darf unter diesem Artikel kein Verfahren beginnen, das einen Streit behandelt, der von einem ihrer Investoren im Sinne von Artikel D dem Schiedsspruch unterworfen wurde oder unterworfen werden wird, es sei denn, der andere Vertragspartner hat es versäumt, sich an die Entscheidung zu halten oder ein Urteil zu befolgen, das in diesem Streit bestimmt wurde, oder dieses Verfahren wurde ohne Entscheidung durch ein vom Investor bestimmtes Schiedsgericht beendet. 

c. Wenn zwischen den Vertragspartner ein Streit darüber entsteht, ob einer von ihnen entgegen den Bestimmungen einer grundlegend ähnlichen Verpflichtung dieses Vertragspartners im Sinne dieses Abkommens und eines anderen Abkommens, an dem beide beteiligt sind, gehandelt hat, kann der beschwerdeführende Vertragspartner den Streitfall im Rahmen des Abkommens seiner Wahl dem Schiedsspruch unterstellen. Dadurch verzichtet er auf sein Recht, den Fall zur Entscheidung im Rahmen des nicht gewählten Abkommens zu bringen. 

2. Zusammensetzung des Schiedsgerichts 

a. Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrags auf Schiedsspruch müssen die streitenden Vertragspartner durch eine Vereinbarung drei Mitglieder des Schiedsgerichts wählen und einen von ihnen zum Vorsitzenden wählen. Außer zu Zwecken des Ausschlusses müssen die Mitglieder Personen sein, die vom amtierenden Generalsekretär vorgeschlagen worden sind. Auf Antrag eines Vertragspartners oder, falls mehrer Vertragspartner auf der gleichen Seite des Streitfalls stehen, einer Seite, können zwei zusätzliche Mitglieder ernannt werden, einer von jedem Vertragspartner oder jeder Seite. 

b. Wenn die notwendigen Ernennungen nicht innerhalb des in Unterparagraph a angegebenen Zeitraums erfolgt sind, kann jeder Vertragspartner oder jede Seite des Streits in Ermangelung jeder anderen Vereinbarung den Generalsekretär auffordern, die für die Beilegung des Streits nötigen Ernennungen vorzunehmen. Der Generalsekretär muß dieser Aufforderung im machbaren Rahmen, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrags und in Absprache mit den streitenden Vertragspartnern nachkommen. 

c. Die Vertragspartner und der Generalsekretär sollten eine Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts aus den Reihen der im Sinne von Unterparagraph f in der Dienstliste aufgeführten Kandidaten in Erwägung ziehen. Wenn ein Vertragspartner oder der Generalsekretär es für nötig hält, für die Schlichtung des Streits eine besondere Sachkenntnis im Schiedsgericht zu besitzen, statt nur durch fachmännische Gutachten im Sinne der für den Schiedsspruch geltenden Regeln, sollte die Ernennung von Personen, die fachmännische Sachkenntnis besitzen, aber nicht auf der Dienstliste aufgeführt sind, in Erwägung gezogen werden. 

d. Mitglieder eines Schiedsgerichts müssen unabhängig und unparteiisch sein. 

e. Jegliche Leerstellen, die in einem Schiedsgericht entstehen, müssen auf die gleiche Weise neu besetzt werden wie diese Stelle zuvor besetzt wurde. 

f. Die Vertragsgruppe muß eine Dienstliste führen, in der hochqualifizierte Personen aufgeführt sind, die willens und fähig sind, im Sinne dieses Abkommens im Schiedsgericht zu arbeiten. Jeder Vertragspartner kann bis zu vier Personen nominieren, die als Mitglieder dieser Dienstliste aufgenommen werden. Nominierung gelten für eine Zeit von 5 Jahren. Am Ende dieser Zeit kann der Vertragspartner die Nominierung erneuern oder ein neues Mitglied nominieren. Ein Mitglied muß sich aus der Dienstliste streichen lassen, wenn es nicht länger willens oder fähig ist, im Schiedsgericht zu arbeiten, und der Vertragspartner, der dieses Mitglied nominiert hat, kann ein neues Mitglied für fünf Jahre nominieren. 

3. Zusammenlegung 

a. Mehrere Vertragspartner, die mit dem gleichen Vertragspartner über die gleiche Sache im Streit liegen, sollten im Sinne dieses Artikels soweit wie möglich bei der Streitschlichtung zusammenarbeiten. Wo mehrere Vertragspartner die Vorlage des Streitfalls mit dem gleichen Vertragspartner über die gleiche Sache vor einem Schiedsgericht beantragen, sollte soweit möglich ein einziges Schiedsgericht einberufen werden, um derartige Streitfälle zu bearbeiten. 

b. Falls mehr als ein Schiedsgericht gebildet wird, müssen soweit möglich die gleichen Personen als Mitglieder beider Schiedsgerichte berufen werden und die Zeitpläne der Verfahren müssen abgestimmt werden. 

4. Dritte Parteien 

Auf Wunsch muß es jedem Vertragspartner erlaubt werden, seine Ansichten über die Angelegenheiten des Streitsfalls mündlich oder schriftlich dem Schiedsgericht darzulegen. Ein solcher Vertragspartner muß Zugang zu den Dokumenten des Verfahrens erhalten, solange sie nicht im Sinne von Artikel A Paragraph 2 als vertraulich oder als Eigentum geschützt bezeichnet sind. Das Schiedsgericht muß für solche Darlegungen eine Frist im Rahmen des Verfahrensplans setzen und diese Frist mindestens dreißig Tage im vorraus der Vertragsgruppe mitteilen. 

5. Wissenschaftliche und technische Expertisen 

a. Auf Antrag eines am Streit beteiligten Vertragspartner oder, solange die am Streit beteiligten Vertragspartner nicht dagegen sind, auf eigene Initiative hin kann das Schiedsgericht einen schriftlichen Bericht von einem wissenschaftlichen oder technischen Gremium beantragen, der einen Tatbestand bezüglich Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheitsfragen oder andere wissenschaftliche oder technische Fragen betrifft, die von einem am Streit beteiligten Vertragspartner in einem Verfahren aufgebracht wurden. [...] 

b. Das Gremium muß vom Schiedsgericht, nach Beratungen mit den am Streit beteiligten Vertragspartnern und den von diesen Vertragspartnern benannten wissenschaftlichen oder technischen Körperschaften, aus hochqualifizierten und unabhängigen Experten auf den wissenschaftlichen oder technischen Gebieten zusammengestellt werden. 

c. Die Vertragspartner müssen erhalten: 

i. eine Möglichkeit und Kenntnis davon, Kommentare zu den fraglichen Tatbeständen beim Schiedsgericht abzugeben; 

und 

ii. eine Kopie des Berichts des Gremiums und die Möglichkeit, Kommentare zu dem Bericht beim Schiedsgericht abzugeben. 

d. Das Schiedsgericht muß den Bericht des Gremiums und jeglichen Kommentar der am Streit beteiligten Vertragspartner in Betracht ziehen, wenn es sein Urteil vorbereitet. 

6. Verfahren und Urteil 

a. Ein Schiedsgericht muß die Streitfälle in Übereinstimmung mit diesem Abkommen schlichten, ausgelegt und angewandt in Übereinstimmung mit den betreffenden Regelungen des internationalen Rechts. 

b. Das Schiedsgericht kann, auf Antrag eines Vertragspartners, vorläufige Maßnahmen empfehlen, die einer der Vertragspartner vornehmen sollte, um einen ernsten Nachteil gegenüber dem anderen zu vermeiden, solange das Verfahren in der Schwebe ist. 

c. Das Schiedsgericht muß in seinem Urteil seine rechtlichen und faktischen Befunde darlegen mit einer Begründung derselben darlegen und kann, auf Antrag eines Vertragspartners, die folgenden Erlasse aussprechen: 

i. Die Erklärung, daß eine Handlung eines Partners entgegen seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Abkommens ist; 

ii. Die Empfehlung, daß ein Partner seine Handlungen in Einklang mit seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Abkommens bringen sollte; 

iii. Finanzielle Entschädigung für jeglichen Verlust oder Schaden eines Investors oder einer Investition des antragführenden Vertragspartners; 

und 

iv. jede andere Form von Verfügung, der sich der Vertragspartner, gegen den das Urteil gefällt wurde, fügt, einschließlich dinglichen Ersatz an einen Investor. 

d. Das Schiedsgericht muß sein Urteil in Übereinstimmung mit den Ansprüchen der Vertraulichkeit entwerfen, die in Artikel A, Paragraph 2 dargelegt sind. Es muß eine vorläufige Form des Urteils vertraulich an alle am Streit beteiligten Partner austeilen, als generelle Regel innerhalb von 180 Tagen nach Bildung des Schiedsgerichts. Die am Streit beteiligten Parteien können innerhalb von 30 Tagen danach einen schriftlichen Kommentar zu einem jedem Teil davon abgeben. Das Schiedsgericht muß solche Kommentare berücksichtigen, kann weitere schriftliche Kommentare erbitten und muß sein endgültiges Urteil innerhalb von 15 Tagen nach Ende der Kommentarzeit erlassen. 

e. Das Schiedsgericht muß der Vertragsgruppe unverzüglich eine Kopie des Urteils übermitteln, die es öffentlich zugänglich machen muß. 

f. Urteile des Schiedsgerichts sind endgültig und für die am Streit beteiligten Parteien bindend, vorbehaltlich Paragraph 7 unten. 

g. Jeder Vertragspartner muß die Kosten seiner Vertretung im Verfahren selber tragen. Die Kosten des Schiedsgerichts müssen zu gleichen Teilen von den Parteien getragen werden, außer wenn das Schiedsgericht bestimmt, daß sie auf andere Weise geteilt werden sollen. Gebühren und Auslagen, die den Mitgliedern des Schiedsgerichts gezahlt werden müssen, unterliegen den Bestimmungen, die von der Vertragsgruppe aufgestellt werden und die zur Zeit der Bildung des Schiedsgericht in Kraft waren. 

7. Annullierung 

a. Jeder am Streit beteiligte Partner kann die Annullierung von Teilen des Urteils oder des gesamten Urteils beantragen, mit einem oder mehreren der folgenden Gründe: 

i. Das Schiedsgericht wurde nicht rechtmäßig gebildet; 

ii. Das Schiedsgericht hat augenscheinlich seine Kompetenzen überschritten; 

iii. Ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die eine entscheidende Expertise oder einen entscheidenen Beweis lieferte, unterlagen der Korruption; 

iv. Eine grundlegende Verfahrensregel wurde grob mißachtet; 

oder 

v. Das Urteil war nicht ausreichend begründet. 

b. Der Antrag muß einem Schiedsgericht unterbreitet werden, das im Sinne von Paragraph 1 dieses Artikels gebildet wurde. 

c. Ein solcher Antrag muß innerhalb von 120 Tagen nach dem Tage der Urteilsverkündung oder nach der Entdeckung von Tatsachen, die ein Annullierung aufgrund von Korruption ermöglichen, erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später auftritt. In jedem Fall muß der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach der Urteilsverkündung erfolgen. 

d. Das Schiedsgericht kann das Urteil teilweise oder vollständig annullieren. Wenn das Urteil annulliert wird, muß der Grund der Annullierung der Vertragsgruppe mitgeteilt werden. In einem solchen Fall kann der Streitfall einem neuen, im Sinne dieses Artikels gebildeten, Schiedsgericht oder jedem anderen erreichbaren Forum vorgelegt werden, vorrausgesetzt die Vertragspartner verzichten nicht im Sinne von Paragraph 1.c diese Artikels darauf. 

8. Die optionalen PCA-Regeln zur Entscheidung von Streitfällen zwischen zwei Staaten müssen für angehängte Verfügungen dieses Artikels gelten. Die Vertragsgruppe kann angehängte Verfügungen aufnehmen, um die Umsetzung dieser Regelungen zu vereinfachen, insbesondere, um das innere Verhältnis dieser Regelungen und den optionalen PCA-Regeln zu klären. 

9. Behandlung von Mißachtung 

a. Wenn ein Vertragspartner es versäumt, innerhalb einer vertretbaren Zeit seine im Urteil bestimmten Verpflichtungen zu erfüllen, muß so ein Vertragspartner auf Antrag des Vertragspartners, zu dessen Gunsten das Urteil gefällt wurde, in Beratungen eintreten, um eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden. Wenn innerhalb von 30 Tagen nach Antrag auf Beratung noch keine zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist, muß der Vertragspartner, zu dessen Gunsten das Urteil gefällt wurde, der anderen Vertragspartner und der Vertragsgruppe mitteilen, falls er beantwortende Maßnahmen ergreifen will. 

b. Die Auswirkungen solcher beantwortender Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den Auswirkungen der Mißachtung des anderen Vertragspartners stehen. Solche Maßnahmen dürfen nicht die Aufhebung von Artikeln beinhalten und sollten auch nicht die Verweigerung von anderem Schutz für bestehende Investitionen beinhalten. 

c. Auf Antrag eines jeden am Urteil beteiligten Vertragspartner, der nach Ende der 30 Tage Beratungsperiode gestellt werden muß, muß die Vertragsgruppe die Angelegenheit in ihre Überlegungen aufnehmen. Die Vertragsgruppe kann: 

i. Empfehlungen aussprechen, die einstimmig ohne die streitenden Vertragspartner getroffen werden; 

ii. einstimmig ohne die streitenden Vertragspartner den mißachtenden Vertragspartner von Entscheidungen der Vertragsgruppe ausschließen; 

iii. einstimmig ohne den Vertragspartner, der die Absicht hatte, beantwortende Maßnahmen zu ergreifen, entscheiden, daß einige oder alle der Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen. Der Vertragspartner muß sich dieser Entscheidung fügen. 

d. Jeder Streit bezüglich einer angeblichen Nicht-Erfüllung von per Urteil erhaltenen Verpflichtungen seitens eines Vertragspartners oder der Rechtmäßigkeit von beantwortenden Maßnahmen muß auf Antrag eines jeden am Streit beteiligten Vertragspartners dem Schiedsgericht, das das Urteil erlies oder, falls das ursprüngliche Schiedsgericht nicht erreichbar ist, einem einzelnen Mitglied oder einem Drei-Mann Schiedsgericht, das vom Generalsekretär ernannt wurde, vorgelegt werden. Der Antrag muß in der gleichen Art und Weise vorgebracht und das Verfahren in Übereinstimmung mit den gleichen Regeln geführt werden wie für einen Antrag im Sinne von Paragraph 1.a dieses Artikels gilt, mit Änderungen, die dem Schiedsgericht als passend erscheinen. Das endgültige Urteil darf nicht später als sechzig Tage nach der Antragstellung erfolgen, falls das ursprüngliche Schiedsgericht zuständig ist, und nicht später als sechzig Tage nach Bildung des neuen Schiedsgerichts. 

INVESTOR-STAATEN VERFAHREN 

D. STREITFÄLLE ZWISCHEN EINEM INVESTOR UND EINEM VERTRAGSPARTNER 

1. Umfang und Dauer 

a. Dieser Artikel findet Anwendung auf Streitfälle zwischen einem Vertragspartner und einem Investor eines anderen Vertragspartners bezüglich der angeblichen Bruch einer Verpflichtung des Ersteren im Sinne dieses Abkommens, der dem Investor oder seiner Investition Verlust oder Schaden zufügt. 

b. Ein Investor eines anderen Vertragspartners kann ebenso einen jeden Streitfall um Investitionen dem Schiedsspruch unterstellen, der eine Verpflichtung betrifft, die ein Vertragspartner im Bezug auf eine bestimmte Investition eingegangen ist durch: 

i. Eine Erlaubnis zur Investition, die durch seine zuständigen Behörden speziell dem Investor oder seiner Investition gegeben wurde; 

ii. Ein schriftliches Abkommen, das Rechte zugesteht im Bezug auf 

[ Kategorien von betreffenden Angelegenheiten, auch im Original nicht enthalten, d.Ü.

auf die der Investor sich verlassen hat, als er eine Investition errichtete, erweiterte oder bedeutend vergrößerte. 

2. Methoden der Schlichtung 

Ein solcher Streitfall sollte, falls möglich, durch Verhandlung oder Beratung gelöst werden. Wenn er so nicht gelöst wird, kann der Investor sich entscheiden, den Streitfall zur Lösung einzureichen: 

a. an jedes zuständige Gericht oder verwaltende Schiedsgericht des Vertragspartners; 

b. in Übereinstimmung mit jeglichen vor dem Auftreten des Streits vereinbarten Schlichtungsverfahren; 

oder 

c. durch Schiedsspruch in Übereinstimmung mit diesem Artikel im Sinne von: 

i. der Konvention zur Schlichtung von Investitions-Streitfällen zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ICSID-Konvention[ Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, ICSID-Convention], falls die ICSID-Konvention anwendbar ist; 

ii. der Additional Facility Rules of the Centre for Settlement of 

Investment Disputes ("ICSID Additional Facility"), falls diese anwendbar ist; 

iii. den Schiedsspruch Regelungen der United Nations Kommission für internationales Handelsrecht ("UNCITRAL"); 

oder 

iv. den Regeln des Schiedsspruchs durch die internationale Handelskammer ("ICC"). 

3. Zustimmung der Vertragspartner 

a. Vorbehaltlich nur Paragraph 3.b. gibt jeder Vertragspartner hiermit seine bedingungslose Zustimmung für eine Einreichung des Streitfalls zur internationalen Schiedssprechung in Übereinstimmung mit den Verfügungen dieses Artikels. 

b. Ein Vertragspartner kann bestimmen, daß seine Zustimmung im Sinne von Paragraph 3.a nur unter der Bedingung gilt, daß der Investor und die Investition schriftlich auf ihr Recht verzichten, neue Streitschlichtungsverfahren bezüglich des gleichen Sachverhalts zu beginnen und sich von jeglichen laufenden derartigen Verfahren vor deren Ende zurückziehen. Dies geschieht durch Mitteilung an den Verwahrer. Ein Vertragspartner kann jederzeit den Umfang einer solchen Einschränkung verringern, indem er dies dem Verwahrer mitteilt. 

4. Zeitrahmen und Mitteilung 

Ein Investor kann einen Streitfall zur Lösung nach Paragraph 2.c dieses Artikels einreichen, wenn mindestens sechzig Tage seit der Mitteilung dieser Absicht an den betroffenen Vertragspartner vergangen sind und höchstens fünf Jahre seitdem der Investor zuerst von den Tatsachen, die den Streitfall auslösten, Kenntnis erhielt oder hätte erhalten können. Die Absichtsmitteilung, von der eine Kopie der Vertragsgruppe übermittelt werden muß, muß folgendes enthalten: 

a. Name und Adresse des streitenden Investors; 

b. Name und Adresse, falls vorhanden, der Investition; 

c. die Verfügungen dieses Abkommens, die angeblich gebrochen worden sind und alle anderen relevanten Verfügungen; 

d. der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt; 

und 

e. die angestrebte Entschädigung, einschließlich einer schätzungsweisen Angabe des beklagten Schadens. 

5. Schriftliches Einverständnis der Parteien 

Die Zustimmung, die ein Vertragspartner unter Subparagraph 3.a gegeben hat, muß, zusammen mit entweder der schriftlichen Eingabe des Streitfalls zur Lösung durch den Investor im Sinne von Subparagraph 2.c oder der schriftlichen Zustimmung des Investors zu einer solchen Eingabe, muß die schriftliche Zustimmung und die schriftliche Vereinbarung der streitenden Parteien enthalten, den Streit zur Lösung im Sinne von Kapitel II der ICSID-Konvention, der ICSID Additional Facility Rules, Artikel 1 der UNCITRAL Schlichtungs-Regelungen, den Schlichtungsregeln des ICC und Artikel II der UN-Konvention zur Anerkennung und Umsetzung von ausländischen Schiedsurteilen (die "New York Konvention") einzureichen. Keine der Parteien darf diese Zustimmung einseitig zurückziehen, außer im Sinne von Paragraph 9.e dieses Artikels. 

6. [ ...] 

7. Ernennung in die Schiedsgerichte 

a. Außer wenn die streitenden Parteien sich anderweitig einigen, muß das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern bestehen, von denen jeweils einer von den streitenden Parteien und der Dritte, der den Vorsitz hat, durch Vereinbarung der beiden streitenden Parteien ernannt wird. 

b. Wenn ein Schiedsgericht .... 

[ Die Einzelheiten des Verfahrens sind zum größten Teil analog den Staat-Staat-Verfahren, eine Übersetzung wird so bald wie möglich angefertigt. d.Ü.] 

VI. AUSNAHMEN UND SICHERHEITSKLAUSELN 

GENERELLE AUSNAHMEN 

[1. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Artikel xx (Enteignung und Entschädigung und Schutz vor Unruhen).] 

2. Nichts in diesem Abkommen darf dahingehend ausgelegt werden: 

a. daß ein Vertragspartner davon abgehalten wird, jegliche Maßnahmen vorzunehmen, die er für den Schutz seiner grundlegenden Sicherheitsinteressen nötig erachtet [einschließlich dieser:] 

(i.) Maßnahmen in Kriegszeiten, bewaffnetem Konflikt [oder anderen Notfällen der internationalen Beziehungen]; 

(ii.) Maßnahmen in Verbindung mit der Verfolgung nationaler Ziele oder internationaler Abkommen bezüglich der Nicht-Verbreitung [unter anderem] von Nuklearwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern; 

[(iii.) Maßnahmen in Verbindung mit der Herstellung von Waffen und Munition;] 

b. daß ein Vertragspartner dazu gezwungen wird, Informationen zu liefern oder zugänglich zu machen, deren Enthüllung seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen entgegensteht; 

c. daß ein Vertragspartner davon abgehalten wird, eine Maßnahme im Sinne seiner Vepflichtungen unter der UN-Charta zur Erhaltung des internationalen Friedens zu treffen. 

[3. ...] 

[4. ...] 

[5. ...] 

[6. ...] 

TRANSAKTIONEN IM RAHMEN VON GELD- UND DEVISENPOLITIK 

1. Artikel XX (Günstigste Behandlung) und YY (Transparenz) finden keine Anwendung auf Transaktionen, die im Rahmen von Plänen der Geld- und Devisenpolitik von der Zentralbank oder finanziellen Behörde des Vertragspartners vorgenommen werden. 

2. Wo solche Transaktionen nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln XX und YY stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Sinne dieses Abkommens verwendet werden. 

ZEITLWEILIGE SICHERHEITSKLAUSEL 

1. Ein Vertragspartner kann Maßnahmen anwenden, die nicht vereinbar sind mit 

o seinen Verpflichtungen im Sinne von Artikel xx (Transfers) 

o Artikel xx, Paragraph 1.1 (Nationale Behandlung) 

(a) im Falle von schwerwiegendem Bilanzdefiziten und auswärtigen finanziellen Schwierigkeiten oder einer Bedrohung durch diese; 

oder 

(b) wo, unter besonderen Umständen, Kapitalbewegungen schwerwiegende Schwierigkeiten für die Fortführung von [wirtschaftlichen], finanziellen oder Devisenpolitik verursachen oder zu verursachen drohen. 

2. In Paragraph 1 beschriebene Maßnahmen 

[ (a) müssen Günstigste Behandlung beinhalten] 

[ (b) ...] 

(c) müssen mit den Artikeln des Abkommens des Internationalen Währungsfonds vereinbar sein; 

(d) dürfen die Maßnahmen nicht übertreffen, die in den in Paragraph 1 beschriebenen Umständen notwendig sind; 

(e) müssen zeitweilig sein und sobald es die Bedingungen zulassen, beendet werden; 

(f) müssen der Vertragsgruppe und dem dem Internationalen Währungsfonds unverzüglich mitgeteilt werden, einschließlich Änderungen der Maßnahmen. 

3. 

(a) In Paragraph 1 genannte Maßnahmen und jeglichen Veränderungen an ihnen müssen, innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Einführung und alle sechs Monate danach bis zu ihrer Beendung, einer Überprüfung auf Annahme oder Ablehnung unterzogen werden. 

(b) Diese Überprüfung muß die Vereinbarkeit jeder Maßnahme mit Paragraph 2 untersuchen, insbesondere die Beendung von Maßnahmen in Übereinstimmung mit Paragraph 2 (e). 

4. Maßnahmen, die vom Internationalen Währungsfonds in Ausübung seiner Rechtssprechung genehmigt worden sind, müssen als mit diesem Artikel vereinbar betrachtet werden. 

5. (a) Die Vertragsgruppe muß bezüglich der Maßnahmen, die von Paragraph 4 nicht erfaßt werden, Überlegungen bezüglich der Implikationen der im Sinne dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen für die Verpflichtungen des Vertragspartners im Sinne dieses Abkommens miteinbeziehen. 

(b) Die Vertragsgruppe muß eine Untersuchung der unter Paragraph 1 genannten Umstände durch den Fond beantragen und kann eine Untersuchung der Maßnahmen auf Übereinstimmung mit den Paragraphen 2 (a) bis (e) beantragen. Eine solche Untersuchung durch den Fond muß von der Vertragsgruppe angenommen werden. 

(c) Solange der Fond nicht bestimmt, daß die Maßnahme entweder mit den Verfügungen dieses Artikel übereinstimmt oder nicht übereinstimmt, kann die Vertragsgruppe die Maßnahme entweder genehmigen oder nicht genehmigen. 

(d) Die Vertragspartner müssen ein Abkommen mit dem Fond anstreben, daß die Rolle des Fonds in den Untersuchungsverfahren im Sinne dieses Artikels regelt. 

6. Maßnahmen, die vom Fond in Ausübung seiner Rechtssprechung genehmigt wurden oder vom Fond oder der Vertragsgruppe als mit diesem Artikel übereinstimmend befunden wurden, können nicht dem Streitschlichtungsverfahren unterworfen werden. 

VII. FINANZIELLE DIENSTLEISTUNGEN 

VORSICHTSMASSNAHMEN 

1. Vorbehaltlich aller anderen Verfügungen dieses Abkommens darf ein Vertragspartner nicht davon abgehalten werden, bezüglich seiner finanziellen Dienstleistungen Vorsichtmaßnahmen zu treffen, einschließlich Maßnahmen zum Schutze von Investoren, Depotbesitzern, Versicherten oder anderen Personen, denen ein Unternehmen, das finanzielle Dienstleistungen zur Verfügung stellt, eine treuhänderische Pflicht schuldet, oder um die Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu sichern. 

2. Wo solche Maßnahmen nicht mit den Verfügungen dieses Abkommens vereinbar sind, dürfen sie nicht als Mittel benutzt werden, die Pflichten oder Verpflichtungen des Vertragspartners im Sinne dieses Abkommens zu umgehen. 

ANERKENNENDE VEREINBARUNGEN 

1. Ein Vertragspartner kann die Vorsichtmaßnahmen eines anderen Vertragspartner oder Nicht-Vertragspartners anerkennen, indem sie bestimmt, wie die Maßnahmen bezüglich der finanziellen Dienstleistungen angewandt werden sollen. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder einem Abkommen mit dem betreffenden anderen Vertragspartner beruhen oder autonom angewandt werden. 

2. Ein Vertragspartner, der Partner eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung wie in Paragraph 1 beschrieben, ist, sowohl zukünftig als auch gegenwärtig, muß anderen interessierten Vertragspartnern eine angemessene Möglichkeit einräumen, ihren Beitritt zu solchen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln, oder mit ihm ähnliche auszuhandeln, unter Umständen unter denen gleichwertige Regulierung, Übersicht, Implementierung von solcher Regulierung und, falls angemessen, Verfahren bezüglich der gemeinsamen Nutzung von Informationen zwischen den Partnern des Abkommens oder der Vereinbarung, vorhanden sind. Wenn ein Vertragspartner die Anerkennung autonom anwendet, muß er anderen Vertragspartnern eine angemessene Möglichkeit einräumen, darzulegen, daß solche Umstände vorhanden sind. 

BEMÄCHTIGUNGSVERFAHREN 

1. Die Regulierungsbehörden jedes Vertragspartners müssen interessierten Personen ihre Anforderungen für den Abschluß von Bewerbungen bezüglich einer Investition in oder dem Betreiben vom einem finanziellen Dienstleistungunternehmen. 

2. Auf Antrag eines Bewerbers muß die Regulierungsbehörde den Bewerber über den Status seiner Bewerbung aufklären. Wenn eine solche Behörde zusätzliche Informationen des Bewerbers benötigt, muß sie dies dem Bewerber unverzüglich mitteilen. 

3. Eine Regulierungsbehörde muß eine verwaltende Entscheidung bezüglich einer abgeschlossenen Bewerbung eines Investors um ein finanzielles Dienstleistungsunternehmen oder ein finanzielles Dienstleistungsunternehmen, das eine Investition eines Investors eines anderen Vertragspartners darstellt, innerhalb von [120][180] Tagen treffen, und muß dem Bewerber die Entscheidung unverzüglich mitteilen. Eine Bewerbung darf nicht als abgeschlossen gelten bis alle relevanten Anhörungen erfolgt sind und alle notwendigen Informationen gesammelt wurden. Wo eine Entscheidung nicht innerhalb von [120][180] Tagen getroffen werden kann, muß die Regulierungsbehörde dies dem Bewerber unverzüglich mitteilen und muß sich bemühen, die Entscheidung in begründeter Zeit danach zu treffen. 

TRANSPARENZ 

Nichts in diesem Abkommen verlangt von einem Vertragspartner, folgende Informationen herauszugeben oder zugänglich zu machen: 

a) Informationen, die im Bezug zu den finanziellen Angelegenheiten und Konten eines individuellen Kunden von Unternehmen der finanziellen Dienstleistung stehen; 

oder 

b) jede vertrauliche oder als Eigentum geschützte Information, deren Enthüllung einen Gesetzesvollzug zur Folge hätte oder anderweitig dem öffentlichen Interesse entgegensteht oder rechtmäßige kommerzielle Interessen eines bestimmten Unternehmens beeinflußen. 

TRANSFER VON INFORMATIONEN UND DATENVERARBEITUNG 

1. Kein Vertragspartner darf Maßnahmen ergreifen, die den Transfer von Informationen oder die Verarbeitung von finanziellen Informationen außerhalb des Staatsgebiets eines Vertragspartners verhindern, einschließlich elektronischem Datentransfer, soweit dieser Informationstransfer oder diese Verarbeitung von finanziellen Informationen folgendes ist: 

a) notwendig für den Betrieb eines gewöhnlichen Geschäfts eines Unternehmens der finanziellen Dienstleistung, das im Staatsgebiet eines Vetragspartners liegt und die Investition eines Investors eines anderen Vertragspartners ist; oder 

b) in Verbindung mit dem Erwerb oder der Veräußerung von 

i) Dienstleistungen der finanziellen Datenverarbeitung; oder 

ii) finanziellen Informationen, einschließlich Informationen, die von oder für Dritte bereitgestellt wurden 

durch ein Unternehmens der finanziellen Dienstleistung, das im Staatsgebiet eines Vetragspartners liegt und die Investition eines Investors eines anderen Vertragspartners ist. 

2. Nichts in Paragraph 1: 

a) Beeinträchtigt die Verpflichtungen des Unternehmens der finanziellen Dienstleistung, Anforderungen der Buchhaltung oder Abrechnung zu erfüllen; oder 

b) Beschränkt die Rechte eines Vertragspartners, die Privatsphäre zu schützen, einschließlich dem Schutz von persönlichen Daten und der Vertraulichkeit von individuellen Akten und Konten, solange wie diese Rechte nicht dazu benutzt werden, die Verfügungen dieses Abkommens zu umgehen. 

MITGLIEDSCHAFT SELBSTREGULIERENDER KÖRPERSCHAFTEN UND GESELLSCHAFTEN 

Wenn die Mitgliedschaft oder die Teilnahme an oder der Zugang zu einer selbst-regulierenden Körperschaft, einem Markt oder einer Börse von Aktien oder Optionsscheinen, einer Handelsagentur oder einer anderen Organisation oder Gesellschaft von einem Vertragspartner verlangt wird, um [sicherzustellen], daß Investitionen eines Investors eines anderen Vertragspartners in ein Unternehmen der finanziellen Dienstleistung im Staatsgebiet des Vertragspartners finanzielle Dienstleistungen auf einer gleichwertigen Grundlage mit den Unternehmen der finanziellen Dienstleistungen des Vertragspartners zur Verfügung stellen, oder wenn der Vertragspartner solchen Gesellschaften direkt oder indirekt Vorteile oder Privilegien bei der Ausübung von finanziellen Dienstleistungen zukommen läßt, muß der Vertragspartner sicherstellen, daß solche Gesellschaften solchen Investitionen Nationale Behandlung zukommen lassen. 

ZAHLUNGEN UND ZOLLSYSTEME/ BUNDESBANKEN ["LENDER OF LAST RESORT" entspricht der obersten Kontrollinstanz des Bankwesens, d.Ü.

1. Unter Bedingungen, die Nationale Behandlung beinhalten, muß jeder Vertragspartner Unternehmen der finanziellen Dienstleistung in seinem Staatsgebiet, die Investitionen von Investoren anderer Vertragspartner darstellen, Zugang zu von öffentlicher Hand betriebenen Zahlungs- und Zollsystemen gewähren, und zu offiziellen Finanzierungsbetrieben, die im normalen Geschäftswesen erreichbar sind. 

2. Die Verfügungen dieses Abkommens sind nicht dazu gedacht, Zugang zu den Bundesbanken des Vertragspartners zu erteilen. 

[ Weitere Punkte, die im Kommentar aufgeführt werden: 

- Zusammensetzung der Schlichtungsgremien für Streitfälle der finanziellen Dienstleistung 

- Definitionen ] 

VIII. BESTEUERUNG 

1. Nichts in diesem Abkommen darf auf Steuermaßnahmen angewendet werden außer es ist in den Paragraphen 2 bis X unten aufgeführt. 

2. Artikel XX (Enteignung) findet auf Steuermaßnahmen Anwendung. 

Anmerkung zur Auslegung: "Bei der Überlegung, ob eine Steuermaßnahme Auswirkungen auf eine Enteignung hat, sollten die folgenden Punkte im Auge behalten werden: 

a) Die Erhebung der Steuern sieht nicht generell eine Enteignung vor. Die Einführung von neuen Steuermaßnahmen, Besteuerung bezüglich einer Investition durch mehr als eine Rechtssprechung oder die Klage einer übemäßigen Belastung durch eine Steuermaßnahme sind nicht an sich Anzeichen einer Enteignung. 

b) Eine Steuermaßnahme wird nicht als Enteignung angesehen, wenn sie generell innerhalb des Rahmens von international anerkannten Steuersystemen und -praktiken bleibt. Bei der Überlegung, ob eine Steuermaßnahme diesem Prinzip gerecht wird, sollte die Analyse beinhalten, ob und in welchem Umfang Steuermaßnahmen ähnlicher Art auf der ganzen Welt benutzt werden. 

c) Während Enteignung sogar durch allgemein anwendbare Maßnahmen durchgeführt werden kann (z.B. bei allen Steuerzahlern), ist bei einer solch allgemeine Anwendung in der Praxis zumeist weniger eine Enteignung zu vermuten als bei spezifischeren Maßnahmen, die auf bestimmte Nationalitäten oder individuelle Steuerzahler abzielen. Eine Steuermaßnahme wäre nicht nicht enteignend, wenn sie in Kraft und bekannt war, als die Investition erfolgte. 

d) Steuermaßnahmen können eine regelrechte Enteignung vorsehen oder, obwohl sie nicht direkt enteignend sind, einen der Enteignung gleichwertigen Effekt haben (sogenannte "schleichende Enteignung"). Wenn eine Steuermaßnahme für sich gesehen keine Enteignung vorsieht, wäre es äußerst unwahrscheinlich, daß sie Teil einer schleichenden Enteignung ist." 

3. Artikel XX (Transparenz) findet auf Steuermaßnahmen Anwendung, ausgenommen daß nichts in diesem Abkommen einen Vertragspartner dazu verpflichten darf, Informationen, die vom Steuergeheimnis oder jeder anderen Verfügung oder verwaltenden Praktik bezüglich Vertraulichkeitssschutz im inländischen Recht oder internationalen Abkommen geschützt sind, preiszugeben oder zugänglich zu machen, einschließlich Informationen: 

a) die in einem Abkommen oder einer Vereinbarung bezüglich der Besteuerung zwischen Regierungen und Investoren enthalten sind oder in ihrem Rahmen ausgetauscht wurden; 

b) im Rahmen eines jeglichen Abkommens mit einer ausländischen Regierung bezüglich der Anwendung oder Auslegung eines internationalen Abkommens bezüglich Besteuerung im Falle eines Investors, einschließlich Austausch von Informationen zwischen Regierungen; 

c) die Identität eines Investors betreffend oder andere Informationen, die ein Geheimnis des Handels, des Geschäfts, der Industrie, des Kommerz oder eines Berufs oder ein Handelsverfahren enthüllen würden; 

d) die zu der Verhandlung von Steuerabkommen oder einem jeden anderen internationalen Abkommen gehören, das teilweise oder vollständig im Bezug zu Besteuerung oder der Teilnahme einer Regierung an der Arbeit von internationalen Organisationen steht; 

e) deren Enthüllung die Anwendung oder Erhebung von Steuern, die Durchsetzung oder Verfolgung aufgrund von Steuern, oder die Berufung in Verbindung mit Besteuerung beeinflußen würde, oder jede Information, deren Enthüllung zur Steuerhinterziehung beitragen oder beihelfen würde; 

f) deren Enthüllung entgegen den allgemeinen Vorgehensweisen des Vertragspartners stünde. 

[...] 

5. Im Rahmen dieses Artikels gilt: 

a) Eine kompetente Steuerbehörde ist der Minister oder das Ministerium, die für Steuern zuständig sind oder ihre authorisierten Vertreter. 

b) "Steuermaßnahmen" schließen ein 

i) jede Verfügung im Bezug auf Steuern im Recht des Vertragspartners oder einer politischen Untergruppe davon oder einer örtlichen Behörde darin, oder jede verwaltende Vorgehensweise des Vertragspartners bezüglich Steuern 

und 

ii) jede Verfügung im Bezug auf Steuern in jeder Übereinkunft zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder in internationalen Abkommen oder Vereinbarung, an die der Vertragspartner gebunden ist. 

IX. AUSNAHMEN 

STELLENWERT LÄNDERSPEZIFISCHER EINSCHRÄNKUNGEN 

[ 1. Vorbehaltlich den Verfügungen dieses Artikels darf ein Vertragspartner keine länderspezifischen Einschränkungen oder Ausnahmen zum augenblicklichen Abkommen machen. 

2. Jede nicht-übereinstimmende Maßnahme, die zur Zeit der Unterzeichnung besteht, muß im Verzeichnis in Anhang A dieses Abkommens aufgeführt werden, um eine Anwendung von Paragraph 3 möglich zu machen. [...] 

Anm. d. Ü.: Diese sogenannte "stand-still" Klausel findet sich nur noch im Kommentar als Alternative, allerdings mit folgender Empfehlung versehen: 

"Es wurde vereinbart, daß [Paragraph 1] dieses Artikels als Kernverfügung nötig ist, um bestehende nicht-übereinstimmende Maßnahmen zu "grandfathern" und die Einführung von restriktiveren Maßnahmen zu verhindern. ('standstill')."

3. Artikel X (Nationale Behandlung), Y (Günstigste Nationale Behandlung) finden keine Anwendung auf: 

(a) jede bestehende nicht-übereinstimmende Maßnahme die von einem Vertragspartner vorgenommen wird, wie es in seinem Verzeichnis in Anhang A des Abkommens niedergelegt ist; 

(b) den Fortbestand oder unverzügliche Erneuerung von nicht-übereinstimmenden Maßnahmen im Sinne von Unterparagraph (a); 

oder 

(c) einen Zusatz zu einer nicht-übereinstimmenden Maßnahme im Sinne von Unterparagraph (a), der so weit geht, daß der Zusatz nicht die Übereinstimmung des Abkommens mit den Artikeln X und Y wie sie unmittelbar vor dem Zusatz bestand, verringert. 

X. VERHÄLTNIS ZU ANDEREN 

INTERNATIONALEN ABKOMMEN 

VERPFLICHTUNGEN UNTER DEN ARTIKELN DES ABKOMMENS DES INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS 

Nicht in diesem Abkommen darf dahingehend betrachtet werden, daß es die Verpflichtungen, die ein Vertragspartner als Unterzeichner des Abkommens des Internationalen Währungsfonds auf sich genommen hat, geändert werden. 

DIE RICHTLINIEN DER OECD FÜR INTERNATIONALE UNTERNEHMEN 

1. Die Richtlinien der OECD sind in Anhang xx niedergelegt. 

2. Die Vertragspartner werden durch eine Einladung der OECD dazu ermutigt, an der Richtlinienarbeit der Organisation teilzunehmen um eine Kooperation bei der Anwendung, Klärung, Auslegung und Revision der Richtlinien zu fördern und die Aufrechterhalten des Konsens unter den Vertragspartner und den Mitgliedern der Organisation bezüglich der in den Richtlinien angesprochenen Angelegenheiten zu vereinfachen. 

3. Die Vertragspartner werden dazu ermutigt, Nationale Kontaktpunkte einzurichten, die werbende Aktivitäten aufnehmen, Anfragen behandeln und Diskussionen mit den betroffenen Partnern über alle Angelegenheiten bezüglich der Richtlinien führen sollen, so daß sie zur Lösung von Problemen, die in Verbindung hiermit entstehen können, beitragen können. Die Geschäftswelt, Arbeitnehmerverbände und andere interessierte Parteien sollten über die Verfügbarkeit solcher Einrichtungen informiert werden. 

4. Die Aufnahme der Richtlinien darf keinen Einfluß auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens haben, einschließlich zum Zwecke der Streitschlichtung, und darf auch nicht den unverbindlichen Charakter [der Richtlinien] verändern. 

XI. AUSFÜHRUNG UND WIRKSAMKEIT 

DIE VORBEREITENDE GRUPPE 

1. Es muß eine vorbereitende Gruppe geben, die die Unterzeichner der endgültigen Fassung und die Unterzeichner des Abkommens zusammenschließt. Eine Unterzeichner der endgültigen Fassung verliert seine Mitgliedschaft, wenn er es versäumt, innerhalb der für die Unterzeichnung des Abkommens gesetzten Frist ein Unterzeichner des Abkommens zu werden. 

2. Die vorbereitende Gruppe muß: 

(a) Das Inkrafttreten des Abkommens und die Einrichtung der Vertragsgruppe vorbereiten; 

(b) Diskussionen mit den nicht-Unterzeichnern der endgültigen Fassung führen; 

(c) Verhandlungen mit interessierten nicht-Unterzeichnern der endgültigen Fassung führen und Entscheidungen über deren Fähigkeit zu treffen, ein Unterzeichner des Abkommens zu werden; 

(d) [...] 

3. Die vorbereitende Gruppe muß einen Vorsitzenden wählen, der in persönlicher Verantwortung arbeitet. Zusammenkünfte müssen in Abständen, die von der vorbereitenden Gruppe bestimmt werden, stattfinden. Die vorbereitende Gruppe muß ihre Regeln und Verfahrensweisen einführen. 

4. Die vorbereitende Gruppe muß Entscheidungen einstimmig treffen. Eine solche Entscheidung schließt die Entscheidung mit ein, eine andere Abstimmungsweise anzunehmen, um über eine bestimmte Frage oder einen bestimmten Fragenbereich zu entscheiden. Ein Unterzeichner kann sich enthalten und einen abweichenden Standpunkt ausdrücken, ohne die Einstimmigkeit zu behindern. 

5. [ Wo eine Entscheidung nicht einstimmig getroffen werden kann, muß die Entscheidung, soweit nicht anderweitig verfügt, durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Unterzeichner getroffen werden. ] 

DIE VERTRAGSGRUPPE 

1. Es gibt eine Vertragsgruppe, die die Vertragspartner umfaßt. 

2. Die Vertragsgruppe muß die Wirksamkeit dieses Abkommens erleichtern. Zu diesem Zwecke muß sie: 

(a) Die unter diesem Abkommen zugewiesenen Pflichten erfüllen; 

(b) [auf Antrag eines Vertragspartners die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens klären]; 

(c) Jede Angelegenheit regeln, die die dauerhafte Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflußen kann 

und 

(d) Andere Maßnahmen ergreifen, die sie für die Erfüllung ihres Mandats als nötig erachtet. 

3. Bei der Ausübung der in Paragraph 2 bestimmten Funktionen kann die Vertragsgruppe Organisationen oder Personen der Regierung oder sonstige Organisationen oder Personen zu Rate ziehen. 

4. Die Vertragsgruppe muß einen Vorsitzenden wählen, der in persönlicher Verantwortung arbeitet. Zusammenkünfte müssen in Abständen, die von der vorbereitenden Gruppe bestimmt werden, stattfinden. Die Vertragsgruppe muß ihre Regeln und Verfahrensweisen einführen. 

5. Die Vertragsgruppe muß Entscheidungen einstimmig treffen. Eine solche Entscheidung schließt die Entscheidung mit ein, eine andere Abstimmungsweise anzunehmen, um über eine bestimmte Frage oder einen bestimmten Fragenbereich zu entscheiden. Ein Unterzeichner kann sich enthalten und einen abweichenden Standpunkt ausdrücken, ohne die Einstimmigkeit zu behindern. 

6. [ Wo eine Entscheidung nicht einstimmig getroffen werden kann, muß die Entscheidung, soweit nicht anderweitig verfügt, durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Unterzeichner getroffen werden. ] 

7. Die Vertragsgruppe wird von einem Sekretariat unterstützt. 

8. [...] 

XII. ABSCHLIESSENDE VERFÜGUNGEN 

UNTERZEICHNUNG 

[...] 

RATIFIZIERUNG UND INKRAFTTRETEN 

In der endgültigen Fassung 

1. Die Unterzeichner der endgültigen Fassung stimmen zu, dieses Abkommen zur Behandlung durch ihre jeweiligen zuständigen Organe im Hinblick auf Annahme des Abkommens in Übereinstimmung mit ihren Verfahrensweisen einzureichen. 

2. Die Unterzeichner der endgültigen Fassung stimmen überein, daß das angestrebte Ziel eine Annahme des Abkommens durch alle Unterzeichner mit Aussicht auf Inkrafttreten am [Datum] oder so bald wie möglich danach, ist. 

Im MAI 

3. Nicht später als am [Datum] treffen sich die Unterzeichner, um den Tag des Inkrafttretens und zugehörige Angelegenheiten zu regeln. [...] 

4. Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, der von den Unterzeichnern des Abkommens in Einklang mit Paragraph 3 bestimmt wurde und gilt für die Unterzeichner, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen ratifiziert haben. Eine Ratifizierung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt am 30ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierung in Kraft. 

BEITRITT

1. Der Beitritt zu diesem Abkommen steht allen Staaten, regionalen wirtschaftlichen Organisationen [aus dem Kommentar;"dieser Term muß noch näher bestimmt werden"] und jedem Gebiet separater Zölle, das in den für dieses Abkommen wichtigen Angelegenheiten volle Autonomie besitzt, offen, die willens und fähig sind, die Verpflichtungen auf sich zu nehmen, die zwischen ihnen und den Vertragspartnern in Form der Vertragsgruppe ausgehandelt wurden. 

2. Entscheidungen bezüglich eines Beitritts müssen von der Vertragsgruppe getroffen werden. 

3. Der Beitritt wird dreißig Tage nach Hinterlegung des Beitrittsdokuments beim Verwahrer wirksam. 

NICHT-ANWENDBARKEIT 

Dieses Abkommen findet zur Zeit des Beitritts keine Anwendung zwischen einem Vertragspartner und einem beitretenden Partner, wenn der Vertragspartner so einer Anwendung nicht zustimmt. 

REVISION 

Die Vertragsgruppe kann dieses Abkommen einer Revision unterziehen wann und wie sie es bestimmt. 

ANHANG 

Jeder Vertragspartner kann der Vertragsgruppe einen Anhang zu diesem Abkommen vorschlagen. Ein Anhang, der von der Vertragsgruppe angenommen wird, tritt bei Hinterlegung einer Ratifizierung durch alle Vertragspartner in Kraft, oder zu einem späteren Zeitpunkt, der von der Vertragsgruppe zum Zeitpunkt der Annahme des Anhangs bestimmt wird. 

AUSTRITT 

1. Zu jedem Zeitpunkt nach fünf Jahren ab dem Tag, an dem dieses Abkommen für einen Vertragspartner in Kraft getreten ist, kann dieser Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung an den Verwahrer abgeben, daß sie aus diesem Abkommen austritt. 

2. Ein solcher Austritt wird nach sechs Monaten ab dem Tag des Erhalts des Austrittsgesuchs beim Verwahrer wirksam, oder an einem späteren Zeitpunkt, der im Austrittsgesuch bestimmt ist. Wenn ein Vertragspartner austritt, bleibt das Abkommen für die übrigen Vertragspartner in Kraft. 

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren nach dem Tage des Austrittsgesuchs wirksam für eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Investition. 

VERWAHRER 

Der [..............] ist der Verwahrer dieses Abkommens. 

STATUS DER NACHTRÄGE 

Die Nachträge zu diesem Abkommen sind [ein wesentlicher Teil dieses Abkommens]. [aus dem Kommentar: "Dieses Bestimmung wird überarbeitet werden müssen, wenn der Inhalt der Nachträge bekannt ist."] 

AUTHENTISCHE TEXTE 

Die englische und die französische [und ........] Texte dieses Abkommens sich gleichwertig authentisch. [aus dem Kommentar: "Es sollte beachtet werden, daß [die Frage der zusätzlichen Sprachen] Implikationen bezüglich des Budgets aufwirft."] 

VERWEIGERUNG VON VORTEILEN 

[...] 

Anmerkungen des Übersetzers 

Dieser Text setzt sich aus mehreren Teilen zusammen, die von mehreren Gruppen relativ unabhängig von einander entwickelt wurden. Es treten daher im englischen Original Schwankungen im Gebrauch und der Präzisierung der Fachtermini auf, die zwangsläufig in die deutsche Übersetzung durchschlagen. 

Zusätzlich sind einige der wirtschaftlichen Fachausdrücke mit Vorsicht zu genießen, da auf diesem Bereich im internationalen Rahmen sehr große semantische Unterschiede auftreten. 

Juristisch betrachtet stellt dieser Text natürlich nur eine äußerst unzulängliche Version dar, dennoch sind die faktischen Absichten klar gegeben. Es kann also davon ausgegangen werden, daß sich die Veränderungen dieses Abkommens auf einer größtenteils formellen Basis bewegen. Fraglich ist außerdem, inwiefern die im Kommentar aufgeführten Punkte Eingang in das Abkommen finden werden. Insgesamt ist jedoch wohl anzunehmen, daß die grundlegenden und weiterführenden Gedanken dieses Abkommens auch in dieser Version schon klar erfaßbar sind. 

Regensburg, den 26. Januar 1998 Enno Behrendt 

enno.behrendt@stud.uni-regensburg.de 

Universitätsstr.31, 93053 Regensburg