Mao Werke


Mao Tsetung:

BEI DER UNTERDRÜCKUNG DER KONTERREVOLUTIONÄRE WOHLÜBERLEGT, GENAU GEZIELT UND UNERBITTLICH ZUSCHLAGEN*

(Dezember 1950 – September 1951)


Diese Version aus: Mao Tse-tung, Ausgewählte Werke Band V, Verlag für fremdsprachige Literatur, Peking 1978, S.55-59


1

Bitte, achtet darauf, daß ihr bei der Unterdrückung der Konterrevolutionäre wohlüberlegt, genau gezielt und unerbittlich zuschlagt.

(19. Dezember 1950)

 

2

Eine Reihe Banditenhäuptlinge, örtliche Despoten und Geheimagenten sind in 21 Kreisen Westhunans hingerichtet worden, und in diesem Jahr werden weitere von den örtlichen Machtorganen hingerichtet werden. Ich bin der Meinung, daß Maßnahmen dieser Art absolut notwendig sind. Denn nur so können wir den Feinden die Luft ablassen und die Moral des Volkes heben. Wenn wir schwach und unentschlossen, tolerant und nachgiebig sind, dann wird das Volk darunter leiden, und wir werden uns von den Massen entfremden.
Wohlüberlegt Schläge austeilen bedeutet, die Taktik zu beachten. Genau gezielt zuschlagen bedeutet, niemanden irrtümlich hinzurichten. Unerbittlich zuschlagen bedeutet, entschlossen all die reaktionären Elemente hinzurichten, die die Todesstrafe verdienen (diejenigen, die sie nicht verdienen, dürfen natürlich nicht hingerichtet werden). Solange wir keine irrtümlichen Hinrichtungen vornehmen, brauchen wir nichts zu fürchten, auch wenn die Bourgeoisie aufschreit.

(17. Januar 1951)

3

In Schantung herrscht in manchen Gegenden Lethargie, in anderen wieder wird leichtfertig gehandelt. Beide Abweichungen sind in den verschiedenen Städten und Provinzen im allgemeinen festzustellen, und man muß darauf achten, daß sie korrigiert werden. Doch ist leichtfertiges Handeln die größere Gefahr. Erzieht und überzeugt man sie, können die Trägen schließlich wieder aktiv werden, und es macht keinen großen Unterschied, ob ein Konterrevolutionär ein paar Tage früher oder später hingerichtet wird. Aber leichtfertig zu handeln und die Falschen zu verhaften und hinzurichten, das wird sehr böse Folgen haben. Kontrolliert bitte streng die Arbeit zur Unterdrückung der Konterrevolutionäre, geht immer umsichtig vor und korrigiert unbedingt jede Abweichung leichtfertigen Handelns. Wir müssen alle Konterrevolutionäre unterdrücken, dürfen aber auf gar keinen Fall die Falschen verhaften oder hinrichten.

(30. März 1951)

4

Im Hinblick auf die Konterrevolutionäre, die in der Kommunistischen Partei, in der Volksbefreiungsarmee, in den Organen der Volksregierung, in den Erziehungskreisen, in den Industrie- und Handelskreisen, in den religiösen Kreisen, in den demokratischen Parteien und in den Massenorganisationen aufgespürt worden sind, hat das Zentralkomitee folgendes beschlossen: Diejenigen, deren Verbrechen nicht todeswürdig sind, werden zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen oder unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt oder unter öffentliche Überwachung und Aufsicht gestellt; doch von all den Konterrevolutionären, die die Todesstrafe verdienen, sind auch nur jene hinzurichten, die Blutschuld auf sich geladen haben, über deren schwerwiegende Verbrechen wie wiederholte Notzucht oder Plünderung in sehr großem Ausmaß in der Öffentlichkeit Empörung herrscht, oder die den Staatsinteressen schwersten Schaden zugefügt haben, während den anderen gegenüber die Politik verfolgt wird, das Todesurteil zwar auszusprechen, es aber zwei Jahre zur Bewährung auszusetzen, in dieser Zeit sollen sie Zwangsarbeit leisten und auf ihr Betragen hin beobachtet werden. Das ist eine vorsichtige Politik, mit der man Fehler vermeiden kann. Sie kann die Sympathie der Persönlichkeiten verschiedener Kreise gewinnen, die konterrevolutionären Kräfte aufspalten und zur gründlichen Ausmerzung der Konterrevolution beitragen. Darüber hinaus erhält sie viele Arbeitskräfte, die für die Aufbauarbeit in unserem Lande nützlich sein können. Deswegen ist diese Politik korrekt. Es ist anzunehmen, daß von allen in Partei- und Regierungsorganen, in der Armee, den Bildungsinstitutionen, den Industrie- und Handelskreisen und den Massenorganisationen aufgespürten Konterrevolutionären, die die Todesstrafe verdienen, jene, die Blutschuld oder andere den Zorn des Volkes hervorrufende Verbrechen auf sich geladen bzw. den Staatsinteressen schwersten Schaden zugefügt haben, nur eine ganz kleine Anzahl ausmachen, grob geschätzt 10 bis 20 Prozent, während die Zahl jener anderen, über die das Todesurteil zwar ausgesprochen, aber zur Bewährung ausgesetzt werden soll, wahrscheinlich mit 80 bis 90 Prozent anzusetzen ist – das heißt, 80 bis 90 Prozent können gerettet werden. Diese Konterrevolutionäre unterscheiden sich von den Banditenhäuptlingen, rückfälligen Räubern und örtlichen Despoten auf dem Land, von den örtlichen Despoten, Banditenhäuptlingen, rückfälligen Räubern, Anführern von Verbrecherbanden und Häuptlingen reaktionärer Geheimgesellschaften in den Städten und von gewissen Geheimagenten, die die Interessen des Staates aufs schwerste geschädigt haben, dadurch, daß sie eben keine Blutschuld auf sich geladen und keine anderen schwerwiegenden Verbrechen begangen haben, sich daher nicht den tiefen Haß der Massen zugezogen haben. Zwar ist der Schaden, den sie den Staatsinteressen zugefügt haben, schwer genug, aber nicht extrem. Sie haben Kapitalverbrechen begangen, aber die Massen waren nicht direkt Opfer. Richten wir solche Leute hin, werden wir es schwer haben, bei den Massen Verständnis dafür zu finden, und die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden nicht besonders günstig darauf reagieren. Zugleich würden dadurch sehr viele Arbeitskräfte verlorengehen, und die Feinde könnten nicht aufgespalten werden; dazu kommt, daß uns in dieser Frage auch Fehler passieren können. Deshalb hat das Zentralkomitee hinsichtlich dieser Leute eine Politik beschlossen, die darin besteht, zwar Todesurteile auszusprechen, diese aber zur Bewährung auszusetzen und die Betreffenden Zwangsarbeit leisten zu lassen, um zu sehen, wie sie sich betragen. Wenn manche von ihnen sich nicht umerziehen lassen und weiter Übeltaten begehen, können wir sie später immer noch hinrichten, weil die Initiative in unseren Händen liegt. Alle lokalen Behörden sind aufgefordert, die in Partei- und Regierungsorganen, in der Armee, den Bildungsinstitutionen, den Industrie- und Handelsorganisationen und den Massenorganisationen entdeckten Konterrevolutionäre gemäß dem obengenannten Prinzip zu behandeln. Vorsichtshalber müssen die wenigen zu vollstreckenden Todesurteile (von schätzungsweise 10 bis 20 Prozent aller zum Tode Verurteilten) ausnahmslos den Verwaltungsgroßregionen bzw. den Militärgroßbezirken gemeldet und von ihnen genehmigt werden. Handelt es sich um prominente Leute, deren Hinrichtung unsere Einheitsfrontarbeit beeinflussen könnte, so ist den zentralen Machtorganen Meldung zu erstatten und ihre Genehmigung einzuholen. Was die Konterrevolutionäre auf dem Lande betrifft, so werden wir gleichfalls nur diejenigen töten, deren Hinrichtung notwendig ist, um die Empörung des Volkes zu besänftigen, und niemand darf hingerichtet werden, ohne daß das Volk es verlangt. Bei manchen von ihnen werden wir ebenfalls die Politik der zur Bewährung ausgesetzten Todesurteile anwenden. Aber Leute, deren Tod vom Volk verlangt wird, müssen auf jeden Fall hingerichtet werden, damit der Volkszorn besänftigt und die Produktion gefördert wird.

(8. Mai 1951)

5

        Die Politik der „zweijährigen Bewährungsfrist“ darf unter keinen Umständen so ausgelegt werden, daß auch jene Verbrecher nicht hingerichtet werden, die Blutschuld auf sich geladen haben oder anderer schwerwiegender Verbrechen schuldig sind und deren Hinrichtung vom Volk gefordert wird. Das wäre falsch. Wir müssen den Kadern der Distrikte und Dörfer sowie den Volksmassen klarmachen, daß diejenigen, die sich wegen ihrer ungeheuerlichen Verbrechen den bitteren Haß des Volkes zugezogen haben und deren Hinrichtung allein die Empörung des Volkes besänftigen kann, zu diesem Zweck hingerichtet werden müssen. Nur bei Konterrevolutionären, die zwar Kapitalverbrechen begangen haben, aber über die das Volk nicht so tief empört ist und deren Hinrichtung es auch nicht verlangt, soll man das Todesurteil zwei Jahre zur Bewährung aussetzen und während dieser Zeit der Zwangsarbeit sehen, wie sie sich betragen.

                                                                                                                                                (15. Juni 1951)

6

        Die Arbeit, die der Unterdrückung der Konterrevolutionäre gewidmet ist, muß völlig der einheitlichen Leitung der Parteikomitees aller Ebenen unterstellt werden, und die verantwortlichen Genossen aller Organe für öffentliche Sicherheit und der anderen Organe, die mit dieser Arbeit zu tun haben, müssen wie immer vorbehaltlos diese Führung akzeptieren.

(10. September 1951)

 

ANMERKUNGEN:

* Wichtige Weisungen über die Bewegung zur Unterdrückung der Konterrevolutionäre, von Genossen Mao Tsetung für das ZK der KP Chinas entworfen.

Mao Werke