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Gründung: BfV 1950, in den alten Bundesländern entstanden
die Landesämter zu Beginn der 50er Jahre
gesetzliche u.a. rechtliche Grundlagen: Bundesgesetz über die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes v. 28.7.1950, Anordnung der Bundesregierung über die
Errichtung d. Bundesamtes für Verfassungsschutz v. 7.11.1950, Grundgesetz,
Artikel 87(1), Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des
Datenschutzes" vom 20.12.1990 : Artikel 2: Gesetz über die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BVerfSchG), "Zusammenarbeitsrichtlinien" vom 27.06.1973 (regeln die
Zusammenarbeit von BND, Verfassurigsschutz und MAD), Verfassungsschutzgesetze
der Länder
Unterstellung: Bundesoberbehörde des Bundesinnenministeriums,
Geheimdienstkoordination durch Bundeskanzleramt, Landesämter der Länderinnenministerien
Gesetzlicher Auftrag: "Sammlung und Auswertung von
Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,
Nachrichten und Unterlagen", über insbesondere "Bestrebungen, die
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben", "sicherheitsgefährdende"
oder Spionagetätigkeit für eine fremde Macht , sowie über
gewaltsame Bestrebungen (einschließlich Vorbereitungshandlungen), welche "auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden." (§3 Abs 1
BVerfSchG). Mitwirkung "bei der Sicherheitsüberprüfung von
Personen sowie bei technischen Sicherheitsmaßnahmen"
Befugnisse: Anwendung von "...Methoden, Gegenstände und
Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von
Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und
Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen...' ; (§8 B VerfSchG).
Heimliches Abhören bzw. Bildaufzeichnungen in Wohnungen sind im Einzelfall
erlaubt, wenn Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr
für einzelne Personen, soweit "geeignete polizeiliche Hilfe für
das bedrohte Rechtsgut nicht reohtzeitig erlangt werden kann." (§ 9
Abs. 2 BVerfSchG)
Grundgliederung: Personalangelegenheiten, Haushalt, Organisation,
Technik, Observation - Grundsatzfragen, Berichtswesen, Verbindung zu ausländischen
Diensten, NADIS, G-10-Maßnahmen - Beobachtung des Rechtsextremismus,
einschließlich des Rechtsterrorismus - Beobachtung des Linksextremismus -
Spionageabwehr Vorbeugender personeller und materieller Geheim- und
Sabotageschutz - Beobachtung von extremistischen und sicherheitsgefährdenden
Bestrebungen von Ausländern - Beobachtung des linksextremistischen
deutschen Terrorismus
Personal: 1989 Gesamtstärke: 5.060 Mitarbeiter (davon BfV:
2.360; LfV: 2.700)
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