Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) & Landesämter für Verfassungsschutz (LfV)

Quelle: Geheimdienste in Deutschland nach 1945, IK-Korr Spezial Nr. 2, März 1994


Gründung: BfV 1950, in den alten Bundesländern entstanden die Landesämter zu Beginn der 50er Jahre

gesetzliche u.a. rechtliche Grundlagen: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes v. 28.7.1950, Anordnung der Bundesregierung über die Errichtung d. Bundesamtes für Verfassungsschutz v. 7.11.1950, Grundgesetz, Artikel 87(1), Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" vom 20.12.1990 : Artikel 2: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG), "Zusammenarbeitsrichtlinien" vom 27.06.1973 (regeln die Zusammenarbeit von BND, Verfassurigsschutz und MAD), Verfassungsschutzgesetze der Länder

Unterstellung: Bundesoberbehörde des Bundesinnenministeriums, Geheimdienstkoordination durch Bundeskanzleramt, Landesämter der Länderinnenministerien

Gesetzlicher Auftrag: "Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen", über insbesondere "Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben", "sicherheitsgefährdende" oder Spionagetätigkeit für eine fremde Macht , sowie über gewaltsame Bestrebungen (einschließlich Vorbereitungshandlungen), welche "auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden." (§3 Abs 1 BVerfSchG). Mitwirkung "bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen sowie bei technischen Sicherheitsmaßnahmen"

Befugnisse: Anwendung von "...Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen...' ; (§8 B VerfSchG). Heimliches Abhören bzw. Bildaufzeichnungen in Wohnungen sind im Einzelfall erlaubt, wenn Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr für einzelne Personen, soweit "geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht reohtzeitig erlangt werden kann." (§ 9 Abs. 2 BVerfSchG)

Grundgliederung: Personalangelegenheiten, Haushalt, Organisation, Technik, Observation - Grundsatzfragen, Berichtswesen, Verbindung zu ausländischen Diensten, NADIS, G-10-Maßnahmen - Beobachtung des Rechtsextremismus, einschließlich des Rechtsterrorismus - Beobachtung des Linksextremismus - Spionageabwehr Vorbeugender personeller und materieller Geheim- und Sabotageschutz - Beobachtung von extremistischen und sicherheitsgefährdenden Bestrebungen von Ausländern - Beobachtung des linksextremistischen deutschen Terrorismus

Personal: 1989 Gesamtstärke: 5.060 Mitarbeiter (davon BfV: 2.360; LfV: 2.700)