Der Bundesnachrichtendienst

Quelle: Geheimdienste in Deutschland nach 1945, IK-Korr Spezial Nr. 2, März 1994


Vorläufer: "Fremde Heere Ost" (bis zur Kapitulation des Deutschen Reiches 1945), "Organisation Gehlen" (bis 1956)

1. April 1956: Offizielle Indienstnahme durch die Bundesregierung

Grundlagen: Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG), "Zusammenarbeitsrichtlinien" vom 27.06.1973 (regeln die Zusammenarbeit von BND, Verfassungsschutz und MAD)

Unterstellung: Bundesoberbehörde des Bundeskanzleramts Geheimdienstkoordination durch Bundeskanzleramt

Gesetzlicher Auftrag: Sammlung und Auswertung von Informationen "zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind" (§ 1 Abs. 2 BNDG)

Befugnisse: Der BND darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erheben, verarbeiten und nutzen "zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, ... für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen, ... für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und ... über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist." (§2, Abs.1 BNDG)

Der BND darf "zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten" die im Verfassungsschutzgesetz genannten nachrichtendienstliehen Mittel anwenden, wenn tatsächliche Annahmen rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. (§3 BNDG)

Das Bundesverfassungsschutzgesetz defïniert als nachrichtendienstliche Mittel: "...Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen...". Heimliches Abhören bzw. Bildaufzeichnungen in Wohnungen sind unter den einschränkenden Bedingungen des Verfassungsschutzgesetzes erlaubt.

Abteilungen:

1- Operative Aufklärung

2 - Technische Aufklärung

3 - Auswertung

4 - Verwaltung

5 - Sicherheit und Abwehrlage

6 - Zentrale Aufgaben

Personal: 7.500 Mitarbeiter (6.000 i.d. Zentrale, 1.500 i. Außenstellen und Auslandsresidenturen)