Vorläufer: "Fremde Heere Ost" (bis zur Kapitulation
des Deutschen Reiches 1945), "Organisation Gehlen" (bis 1956)
1. April 1956: Offizielle Indienstnahme durch die Bundesregierung
Grundlagen: Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG), "Zusammenarbeitsrichtlinien"
vom 27.06.1973 (regeln die Zusammenarbeit von BND, Verfassungsschutz und MAD)
Unterstellung: Bundesoberbehörde des Bundeskanzleramts
Geheimdienstkoordination durch Bundeskanzleramt
Gesetzlicher Auftrag: Sammlung und Auswertung von Informationen "zur
Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind"
(§ 1 Abs. 2 BNDG)
Befugnisse: Der BND darf Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten, erheben, verarbeiten und nutzen "zum Schutz seiner
Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten, ... für die Sicherheitsüberprüfung
von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
... für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung
notwendigen Nachrichtenzugänge und ... über Vorgänge im Ausland,
die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind
und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist." (§2,
Abs.1 BNDG)
Der BND darf "zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten" die im Verfassungsschutzgesetz genannten
nachrichtendienstliehen Mittel anwenden, wenn tatsächliche Annahmen
rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(§3 BNDG)
Das Bundesverfassungsschutzgesetz defïniert als nachrichtendienstliche
Mittel: "...Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen
Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen,
Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen...".
Heimliches Abhören bzw. Bildaufzeichnungen in Wohnungen sind unter den
einschränkenden Bedingungen des Verfassungsschutzgesetzes erlaubt.
Abteilungen:
1- Operative Aufklärung
2 - Technische Aufklärung
3 - Auswertung
4 - Verwaltung
5 - Sicherheit und Abwehrlage
6 - Zentrale Aufgaben
Personal: 7.500 Mitarbeiter (6.000 i.d. Zentrale, 1.500 i. Außenstellen
und Auslandsresidenturen)
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