Was als Konflikt um
nicht gezahlten Lohn begann, wurde zu einer
Auseinandersetzung um Gewerkschaftsfreiheit. Das
Restaurant Barist am Hackeschen Markt, betrieben von
der Devi Gastro GmbH, reagierte auf Lohnforderungen
eines Beschäftigten mit einer einstweiligen Verfügung
gegen die FAU Berlin. So wurde der Basisgewerkschaft
nicht zum ersten Mal gerichtlich untersagt, das
Restaurant beim Namen zu nennen. Die FAU Berlin hat
sich aber nicht einschüchtern lassen und vor Gericht
und auf der Straße gezeigt, dass sie bereit ist, die
Gewerkschaftsfreiheit zu verteidigen.
Der
Gerichtsbeschluss vom 21. September 2016 beinhaltet
einen Vergleich, in welchem vereinbart wurde, dass
Barist keine Rechte aus der einstweilige Verfügung
herleiten werde und das Hauptverfahren nicht
betrieben wird. Im Klartext: Obwohl Barist die
einstweilige Verfügung erwirkt hat, hat sie vom
erforderlichen Hauptverfahren abgesehen und
stattdessen der FAU Berlin einen Vergleich angeboten.
Grund hierfür ist wohl, dass ein solches Verfahren
mit hohen Risiken verbunden gewesen wäre. Dennoch
konnte das Barist mittels einstweiliger Verfügung
wochenlang die Öffentlichkeitsarbeit der FAU Berlin
behindern, die vom „Restauant XXX“ reden musste.
Die FAU Berlin vor Gericht und auf der Straße
„Es ist ganz klar: Die einstweilige Verfügung wurde
nur erwirkt, um die FAU Berlin ihrer
gewerkschaftlichen Kampfmittel zu berauben“ erklärt
Mika Peters, Sekretär der FAU Berlin. „Dieser Erfolg
zeigt einmal mehr, dass Gewerkschaftsfreiheit immer
wieder erkämpft werden muss.“
Die FAU Berlin hatte trotz Gängelung die
gewerkschaftlichen Maßnahmen fortgesetzt, den Druck
auf die Devi Gastro GmbH aufrechterhalten und eine
Kundgebung und Demonstration zur Verteidigung der
Gewerkschaftsfreiheit vor dem Restaurant am
Hackeschen Markt durchgeführt. Die Basisgewerkschaft
war darauf vorbereitet, die gerichtliche
Auseinandersetzung um die einstweilige Verfügung
weiterzuführen. Angesichts der Tatsache, dass trotz
des Vergleichs die Auszahlung des Lohns vonseiten der
Devi Gastro GmbH noch nicht erfolgt, ist ein
Wiederaufnahme des Konflikts nicht auszuschließen.
Einstweilige Verfügung und eingeschränktes
Streikrecht – Beispiel für Klassenjustiz?
Durch eine kurzerhand vorgeschobene einstweilige
Verfügung versuchen Unternehmen, die Verhandlungen
mit Gewerkschaften zu umgehen, um - unter hohem
bürokratischen Aufwand – Konflikte einfach
auszusitzen. Dies führt dazu, dass die Gerichte das
in Art 9 Absatz 3 Grundgesetz garantierte Grundrecht
auf Gewerkschaftsfreiheit aushebeln.
Der eventuelle Umsatzverlust der Unternehmen war
bisher für die Gerichte wichtiger als das Recht der
Gewerkschaften, Konflikte mit Unternehmen öffentlich
zu machen. Neben dem restriktiven Streikrecht in
Deutschland, dass u.a. durch Friedenspflicht und
Einschränkung der Streikmöglichkeiten auf tariflich
regelbare Ziele Gewerkschaften und kritische
Belegschaften kontrollieren soll, stellen
einstweilige Verfügungen ein weiteres Mittel dar,
dass die Gewerkschaftsfreiheit beschneidet.
„Wir werden uns auch in Zukunft durch solche Mittel
nicht einschüchtern lassen,“ so Mika Peters. „Und wir
raten allen betroffenen Kolleg_innen, die sich
gewerkschaftlich organisieren, sich gegen diese Form
anti-gewerkschaftlicher Schikane zu wehren. Die
einstweilige Verfügung als Totschlagargument für
Unternehmen gehört abgeschafft.“
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