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KOSOVO Antikriegsseite


Die Rechtfertigung des Krieges durch kritische Arbeit am Begriff
Eine zeitgenössische Form intellektueller Kriegtreiberei
:

Bestialität und Humanität

Ein Krieg an der Grenze zwischen Recht und Moral
Von Jürgen Habermas

 Mit dem ersten Kampfeinsatz der Bundeswehr ging die lange Periode einer Zurückhaltung zu Ende, die sich den zivilen Zügen der deutschen Nachkriegsmentalität eingeprägt hat. Es ist Krieg. Gewiß, die "Luftschläge" der Allianz wollen etwas anderes sein als ein Krieg der traditionellen Art. Tatsächlich haben die "chirurgische Präzision" der Luftangriffe und die programmatische Schonung der Zivilisten einen hohen legitimatorischen Stellenwert. Das bedeutet die Abkehr von einer totalen Kriegführung, die die Physiognomie des zu Ende gehenden Jahrhunderts bestimmt hat. Aber auch wir Halbbeteiligten, denen das Fernsehen den Kosovo-Konflikt allabendlich serviert, wissen, daß die jugoslawische Bevölkerung, die sich unter den Luftangriffen duckt, nichts anderes als Krieg erfährt.

Glücklicherweise fehlen in der deutschen Öffentlichkeit die dumpfen Töne. Keine Schicksalssehnsucht, kein intellektueller Trommelwirbel für den guten Kameraden. Während des Golfkrieges ist noch die Rhetorik des Ernstfalls, die Beschwörung von staatlichem Pathos, von Würde, Tragik und männlicher Reife gegen eine lautstarke Friedensbewegung aufgefahren worden. Von beidem ist nicht viel übriggeblieben. Hie und da noch ein bißchen Häme über den kleinlaut gewordenen Pazifismus oder die Härteparole "Wir steigen von den Höhen der Moral herab". Aber nicht einmal dieser Tenor verfängt, denn Befürworter wie Gegner des Einsatzes bedienen sich einer glasklaren normativen Sprache.
Die pazifistischen Gegner rufen den moralischen Unterschied zwischen Tun und Lassen in Erinnerung und lenken den Blick auf das Leiden der zivilen Opfer, die eine noch so zielgenaue militärische Gewaltanwendung "in Kauf nehmen" muß. Der Appell richtet sich jedoch dieses Mal nicht an das gute Gewissen hartgesottener Realisten, die die Staatsräson hochhalten. Er richtet sich gegen den legal pacifism einer rot-grünen Regierung. An der Seite der alten Demokratien, die von vernunftrechtlichen Traditionen stärker als wir geformt worden sind, berufen sich die Minister Fischer und Scharping auf die Idee einer menschenrechtlichen Domestizierung des Naturzustandes zwischen den Staaten. Damit steht die Transformation des Völkerrechts in ein Recht der Weltbürger auf der Agenda.

Der Rechtspazifismus will den lauernden Kriegszustand zwischen souveränen Staaten nicht nur völkerrechtlich einhegen, sondern in einer durchgehend verrechtlichten kosmopolitischen Ordnung aufheben. Von Kant bis Kelsen gab es diese Tradition auch bei uns. Aber heute wird sie von einer deutschen Regierung zum ersten Mal ernst genommen. Die unmittelbare Mitgliedschaft in einer Assoziation von Weltbürgern würde den Staatsbürger auch gegen die Willkür der eigenen Regierung schützen. Die wichtigste Konsequenz eines durch die Souveränität der Staaten hindurchgreifenden Rechts ist, wie sich im Falle Pinochets schon andeutet, die persönliche Haftung von Funktionären für ihre in Staats- und Kriegsdiensten begangenen Verbrechen.

In der Bundesrepublik beherrschen die Gesinnungspazifisten auf der einen, die Rechtspazifisten auf der anderen Seite die öffentliche Auseinandersetzung. Sogar die "Realisten" schlüpfen unter den Mantel der normativen Rhetorik. Die Stellungnahmen pro und con bündeln ja gegensätzliche Motive. Die machtpolitisch Denkenden, die der normativen Zügelung der souveränen Staatsgewalt grundsätzlich mißtrauen, finden sich Arm in Arm mit Pazifisten wieder, während die "Atlantiker" aus schierer Bündnistreue ihren Argwohn gegen den regierungsamtlichen Menschenrechtsenthusiasmus unterdrücken - gegen Leute, die vor kurzem noch gegen die Stationierung der Pershing II auf die Straße gegangen sind. Dregger und Bahr stehen neben Stroebele, Schäuble und Rühe neben Eppler. Kurzum, die Linke an der Regierung und der Vorrang normativer Argumente, beides erklärt nicht nur die eigentümliche Schlachtordnung, sondern den beruhigenden Umstand, daß öffentliche Diskussion und Stimmung in Deutschland nicht anders sind als in anderen westeuropäischen Ländern. Kein Sonderweg, kein Sonderbewußtsein. Eher schon zeichnen sich Bruchlinien ab zwischen Kontinentaleuropäern und Angelsachsen, jedenfalls zwischen denen, die den Generalsekretär der Uno zu ihrer Beratung einladen und eine Verständigung mit Rußland suchen, und jenen, die hauptsächlich den eigenen Waffen vertrauen.

Natürlich gehen die USA und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die politische Verantwortung tragen, von einer gemeinsamen Position aus. Nach dem Scheitern der Verhandlungen von Rambouillet führen sie die angedrohte militärische Strafaktion gegen Jugoslawien mit dem erklärten Ziel durch, liberale Regelungen für die Autonomie des Kosovo innerhalb Serbiens durchzusetzen. Im Rahmen des klassischen Völkerrechts hätte das als Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates, das heißt als Verletzung des Interventionsverbots gegolten. Unter Prämissen der Menschenrechtspolitik soll dieser Eingriff nun als eine bewaffnete, aber von der Völkergemeinschaft (auch ohne UN-Mandat stillschweigend) autorisierte Frieden schaffende Mission verstanden werden. Nach dieser westlichen Interpretation könnte der Kosovo-Krieg einen Sprung auf dem Wege des klassischen Völkerrechts der Staaten zum kosmopolitischen Recht einer Weltbürgergesellschaft bedeuten.

Diese Entwicklung hatte mit Gründung der Uno eingesetzt und war, nach der Stagnation während des Ost-West-Konflikts, durch den Golfkrieg sowie durch andere Interventionen beschleunigt worden. Humanitäre Interventionen sind freilich seit 1945 nur im Namen der Uno und mit förmlicher Zustimmung der betroffenen Regierung (soweit eine funktionierende Staatsgewalt vorhanden war) zustande gekommen. Während des Golfkriegs hat der Sicherheitsrat mit der Einrichtung von Flugverbotszonen über dem irakischen Luftraum und von "Schutzzonen" für kurdische Flüchtlinge im Nordirak zwar faktisch in "innere Angelegenheiten" eines souveränen Staates eingegriffen. Das ist aber nicht explizit mit dem Schutz einer verfolgten Minderheit vor der eigenen Regierung begründet worden. In der Resolution 688 vom April 1991 haben sich die Vereinten Nationen auf das Interventionsrecht berufen, das ihnen in Fällen der "Bedrohung der internationalen Sicherheit" zusteht. Anders verhält es sich heute. Das nordatlantische Militärbündnis handelt ohne ein Mandat des Sicherheitsrats, rechtfertigt aber die Intervention als Nothilfe für eine verfolgte ethnische (und religiöse) Minderheit.

Von Mord, Terror und Vertreibung waren im Kosovo schon in den Monaten vor dem Beginn der Luftangriffe etwa 300 000 Personen betroffen. Inzwischen liefern die erschütternden Bilder von den Vertriebenentrecks auf den Routen nach Mazedonien, Montenegro und Albanien die Evidenzen für eine von längerer Hand geplante ethnische Säuberung. Daß die Flüchtenden auch wieder als Geiseln zurückgehalten werden, macht die Sache nicht besser. Obwohl Milocevic den Luftkrieg der Nato benutzt, um seine elende Praxis bis zum bitteren Ende zu forcieren, können die niederdrückenden Szenen aus den Flüchtlingslagern den kausalen Zusammenhang nicht verkehren. Es war schließlich das Ziel der Verhandlungen, einen mörderischen Ethnonationalismus zu stoppen. Ob die Grundsätze der Völkermordkonvention von 1948 auf das, was jetzt unter der Kuppel des Luftkrieges am Boden geschieht, Anwendung finden, ist kontrovers. Aber einschlägig sind die Tatbestände, die als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" aus den Leitsätzen der Kriegsverbrechertribunale von Nürnberg und Tokyo ins Völkerrecht eingegangen sind. Seit kurzem behandelt der Sicherheitsrat auch diese Tatbestände als "Friedensbedrohungen", die unter Umständen Zwangsmaßnahmen rechtfertigen. Aber ohne Mandat des Sicherheitsrats können die Interventionsmächte in diesem Fall nur aus den erga omnes verpflichtenden Grundsätzen des Völkerrechts eine Ermächtigung zur Hilfeleistung ableiten.
Wie dem auch sei, der Anspruch der Kosovaren auf gleichberechtigte Koexistenz und die Empörung über das Unrecht der brutalen Vertreibung haben der militärischen Intervention im Westen eine breite, wenn auch differenzierte Zustimmung gesichert. Der außenpolitische Sprecher der CDU, Karl Lamers, hat die Ambivalenz, die diese Zustimmung von Anbeginn begleitete, schön zum Ausdruck gebracht: "Also könnte unser Gewissen ruhig sein. Das sagt uns unser Verstand, aber unser Herz will nicht recht darauf hören. Wir sind unsicher und unruhig ..."

Es gibt mehrere Quellen der Beunruhigung. Im Laufe der letzten Wochen verstärkten sich die Zweifel an der Klugheit einer Verhandlungsstrategie, die keine andere Alternative als den bewaffneten Angriff zuließ. Denn Zweifel bestehen an der Zweckmäßigkeit der Militärschläge. Während in der jugoslawischen Bevölkerung bis tief in die Reihen der Opposition hinein die Zustimmung zum trotzig-halsstarrigen Kurs von Milocevic wächst, kumulieren sich ringsum die bedrohlichen Nebenfolgen des Krieges. Die angrenzenden Staaten Mazedonien und Albanien sowie die Teilrepublik Montenegro geraten aus verschiedenen Gründen in den Strudel der Destabilisierung; im atomar hochgerüsteten Rußland setzt die Solidarität breiter Kreise mit dem "Brudervolk" die Regierung unter Druck. Vor allem wachsen die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der militärischen Mittel. Hinter jedem "Kollateralschaden", jedem Eisenbahnzug, der unbeabsichtigt mit einer zerbombten Donaubrücke in die Tiefe gerissen wird, hinter jedem Traktor mit flüchtenden Albanern, jedem serbischen Wohngebiet, jedem zivilen Ziel, das ungewollt dem Raketenbeschuß zum Opfer fällt, kommt nicht irgendeine Kontingenz des Krieges zum Vorschein, sondern ein Leiden, das "unsere" Intervention auf dem Gewissen hat.

Fragen der Verhältnismäßigkeit sind schwierig zu entscheiden. Hätte die Nato die Zerstörung des staatlichen Rundfunks nicht eine halbe Stunde vorher ankündigen sollen? Auch die beabsichtigten Zerstörungen - die brennende Tabakfabrik, das lodernde Gaswerk, die zerbombten Hochhäuser, Straßen und Brücken, die Ruinierung der wirtschaftlichen Infrastruktur eines durchs UN-Embargo ohnehin geschädigten Landes - steigern die Unruhe. Jedes Kind, das auf der Flucht stirbt, zerrt an unseren Nerven. Denn trotz des überschaubaren kausalen Zusammenhangs verheddern sich jetzt die Fäden der Verantwortung. Im Elend der Vertreibung bilden die Folgen der rücksichtslosen Politik eines Staatsterroristen mit den Nebenfolgen der Militärschläge, die ihm, statt das blutige Handwerk zu legen, auch noch einen Vorwand lieferten, ein schwer entwirrbares Knäuel.

Schließlich die Zweifel am diffus gewordenen politischen Ziel. Gewiß, die fünf Forderungen an Milocevic gehorchen denselben makellosen Prinzipen, nach denen das Dayton-Abkommen für ein liberal verfaßtes multiethnisches Bosnien konstruiert worden ist. Die Kosovo-Albaner hätten kein Recht auf Sezession, wenn nur ihr Anspruch auf Autonomie innerhalb Serbiens erfüllt würde. Der großalbanische Nationalismus, der durch eine Abspaltung Auftrieb erhielte, ist ja keinen Deut besser als der großserbische, den die Intervention eindämmen soll. Inzwischen machen die Wunden der ethnischen Säuberung mit jedem weiteren Tag die Revision des Zieles einer gleichberechtigten Koexistenz der Volksgruppen unausweichlicher. Aber eine Teilung des Kosovo wäre erst recht eine Sezession, die niemand wollen kann. Zudem würde die Einrichtung eines Protektorats eine Veränderung der Strategie erfordern, nämlich einen Bodenkrieg und die jahrzehntelange Präsenz von friedensichernden Streitkräften. Wenn diese unvorhergesehenen Konsequenzen eintreten sollten, würde sich retrospektiv die Frage nach der Legitimation des Unternehmens noch einmal ganz anders stellen.

In den Verlautbarungen unserer Regierung ist ein gewisser schriller Ton, ein Overkill an fragwürdigen geschichtlichen Parallelen - so als müßten Fischer und Scharping mit ihrer hämmernden Rhetorik eine andere Stimme in sich selbst übertönen. Ist es die Furcht, daß das politische Scheitern des militärischen Einsatzes die Intervention in ein ganz anderes Licht rücken, gar das Projekt der durchgreifenden Verrechtlichung zwischenstaatlicher Beziehungen auf Jahrzehnte zurückwerfen könnte? Würde dann nicht von dem "Polizeieinsatz", den die Nato hochherzig für die Völkergemeinschaft unternimmt, ein ordinärer Krieg übrigbleiben, sogar ein schmutziger Krieg, der den Balkan nur noch in größere Katastrophen gestürzt hat? Und wäre das nicht Wasser auf die Mühlen eines Carl Schmitt, der es immer schon besser wußte: "Wer Menschheit sagt, will betrügen."? Er hat seinen Antihumanismus auf die berühmte Formel gebracht: "Humanität, Bestialität". Der bohrende Zweifel, ob am Ende der Rechtspazifismus selbst das falsche Projekt ist, ist unter den Quellen der Beunruhigung die tiefste.

Die Widersprüche der Realpolitik ...

Der Krieg im Kosovo berührt eine grundsätzliche, auch in Politikwissenschaft und Philosophie umstrittene Frage. Der demokratische Verfassungsstaat hat die große zivilisatorische Leistung einer rechtlichen Zähmung der politischen Gewalt auf der Grundlage der Souveränität völkerrechtlich anerkannter Subjekte erreicht, während ein "weltbürgerlicher" Zustand diese Unabhängigkeit des Nationalstaats zur Disposition stellt. Stößt der Universalismus der Aufklärung hier auf den Eigensinn einer politischen Gewalt, der unauslöschlich der Antrieb zur kollektiven Selbstbehauptung eines partikularen Gemeinwesens eingeschrieben ist? Das ist der realistische Stachel im Fleisch der Menschenrechtspolitik.

Auch die realistische Denkschule nimmt natürlich den Strukturwandel jenes, mit dem Westfälischen Frieden von 1648 entstandenen Systems unabhängiger Staaten zur Kenntnis - die Interdependenzen einer immer komplexer werdenden Weltgesellschaft; die Größenordnung von Problemen, welche die Staaten nur noch kooperativ lösen können; die wachsende Autorität und Verdichtung der supranationalen Einrichtungen, Regime und Verfahren, nicht nur auf dem Gebiet der kollektiven Sicherheit; die Ökonomisierung der Außenpolitik, die Verwischung der klassischen Grenze zwischen Innen- und Außenpolitik überhaupt. Aber ein pessimistisches Menschenbild und ein eigentümlich opaker Begriff "des" Politischen bilden den Hintergrund für eine Doktrin, die am völkerrechtlichen Prinzip der Nichtintervention mehr oder weniger uneingeschränkt festhalten möchte. In der internationalen Wildbahn sollen sich unabhängige Nationalstaaten nach Maßgabe eigener Interessen möglichst ungehindert nach eigenem Ermessen bewegen können, weil Sicherheit und Überleben des Kollektivs aus der Sicht der Angehörigen nichtverhandelbare Werte sind und weil, aus der Perspektive eines Beobachters gesehen, die Imperative zweckrationaler Selbstbehauptung die Beziehungen zwischen den kollektiven Aktoren immer noch am besten regeln.

Aus dieser Sicht begeht die interventionistische Menschenrechtspolitik einen Kategorienfehler. Sie unterschätzt und diskriminiert die gewissermaßen "natürliche" Tendenz zur Selbstbehauptung. Sie will normative Maßstäbe einem Gewaltpotential überstülpen, das sich der Normierung entzieht. Carl Schmitt hatte diese Argumentation durch seine eigentümlich stilisierte "Wesensbestimmung" des Politischen noch zugespitzt. Mit dem Versuch der "Moralisierung" einer von Haus aus neutralen Staatsräson, so meinte er, läßt erst die Menschenrechtspolitik selbst den naturwüchsigen Kampf der Nationen zu einem heillosen "Kampf gegen das Böse" entarten.

Dagegen erheben sich triftige Einwände. Es ist ja nicht so, als ob in der postnationalen Konstellation kraftstrotzende Nationalstaaten von Regeln der Völkergemeinschaft gegängelt würden. Vielmehr ist es die Erosion der staatlichen Autorität, sind es Bürgerkriege und ethnische Konflikte innerhalb zerfallender oder autoritär zusammengehaltener Staaten, die Interventionen auf den Plan rufen - nicht nur in Somalia und Ruanda, sondern auch in Bosnien und nun im Kosovo. Ebensowenig findet der ideologiekritische Verdacht Nahrung. Der vorliegende Fall zeigt, daß universalistische Rechtfertigungen keineswegs immer die Partikularität uneingestandener Interessen verschleiern. Was eine Hermeneutik des Verdachts dem Angriff auf Jugoslawien ankreidet, ist ziemlich mager. Für Politiker, denen die globale Ökonomie innenpolitisch wenig Spielraum läßt, mag ja außenpolitische Kraftmeierei eine Chance bieten. Aber weder das den USA zugeschriebene Motiv der Sicherung und Erweiterung von Einflußsphären noch das der Nato zugeschriebene Motiv der Rollenfindung, nicht einmal das der "Festung Europa" zugeschriebene Motiv der vorbeugenden Abwehr von Einwanderungswellen erklären den Entschluß zu einem so schwer wiegenden, riskanten und kostspieligen Eingriff.
Gegen den "Realismus" spricht aber vor allem die Tatsache, daß die Subjekte des Völkerrechts mit den Blutspuren, die sie in der Katastrophengeschichte des 20. Jahrhunderts hinterlassen haben, die Unschuldsvermutung des klassischen Völkerrechts ad absurdum geführt haben. Die Gründung und die Menschenrechtserklärung der Uno sowie die Strafandrohung für Angriffskriege und Verbrechen gegen die Menschlichkeit - mit der Konsequenz einer wenigstens halbherzigen Einschränkung des Prinzips der Nichtintervention -, dies waren notwendige und richtige Antworten auf die moralisch signifikanten Erfahrungen des Jahrhunderts, auf die totalitäre Entfesselung der Politik und auf den Holocaust.

Schließlich beruht der Vorwurf der Moralisierung der Politik auf einer begrifflichen Unklarheit. Denn die angestrebte Etablierung eines weltbürgerlichen Zustandes würde bedeuten, daß Verstöße gegen die Menschenrechte nicht unmittelbar unter moralischen Gesichtspunkten beurteilt und bekämpft, sondern wie kriminelle Handlungen innerhalb einer staatlichen Rechtsordnung verfolgt werden. Eine durchgreifende Verrechtlichung internationaler Beziehungen ist nicht ohne etablierte Verfahren der Konfliktlösung möglich. Gerade die Institutionalisierung dieser Verfahren wird den juristisch gezähmten Umgang mit Menschenrechtsverletzungen vor einer moralischen Entdifferenzierung des Rechts schützen und eine unvermittelt durchschlagende moralische Diskriminierung von "Feinden" verhindern.

Ein solcher Zustand ist auch ohne das Gewaltmonopol eines Weltstaates und ohne Weltregierung zu erreichen. Aber nötig ist wenigstens ein funktionierender Sicherheitsrat, die bindende Rechtsprechung eines internationalen Strafgerichtshofes und die Ergänzung der Generalversammlung von Regierungsvertretern durch die "zweite Ebene" einer Repräsentation der Weltbürger. Da diese Reform der Vereinten Nationen noch nicht in greifbarer Nähe ist, bleibt der Hinweis auf die Differenz zwischen Verrechtlichung und Moralisierung eine zwar richtige, aber zweischneidige Entgegnung. Denn solange die Menschenrechte auf globaler Ebene vergleichsweise schwach institutionalisiert sind, kann sich die Grenze zwischen Recht und Moral wie im vorliegenden Fall verwischen. Weil der Sicherheitsrat blockiert ist, kann sich die Nato nur auf die moralische Geltung des Völkerrechts berufen - auf Normen, für die keine effektiven, von der Völkergemeinschaft anerkannten Instanzen der Rechtsanwendung und -durchsetzung bestehen.

Die Unterinstitutionalisierung des Weltbürgerrechts äußert sich beispielsweise in der Schere zwischen der Legitimität und der Effektivität der friedensichernden und friedenschaffenden Interventionen. Srebrenica hatte die Uno zum Schutzhafen erklärt, aber die Truppe, die dort legitimerweise stationiert war, konnte nach dem Einmarsch der Serben das grauenhafte Massaker nicht verhindern. Demgegenüber kann die Nato der jugoslawischen Regierung nur deshalb effektiv entgegentreten, weil sie ohne die Legitimation, die ihr der Sicherheitsrat verweigert hätte, aktiv geworden ist.

... und das Dilemma der Menschenrechtspolitik

Die Menschenrechtspolitik zielt darauf ab, die Schere zwischen diesen spiegelbildlichen Situationen zu schließen. Vielfach ist sie aber angesichts des unterinstitutionalisierten Weltbürgerrechts zum bloßen Vorgriff auf einen künftigen kosmopolitischen Zustand, den sie zugleich befördern will, genötigt. Wie kann man unter dieser paradoxen Bedingung eine Politik betreiben, die den Menschenrechten, notfalls sogar mit militärischer Gewalt, gleichmäßig Nachachtung verschaffen soll? Die Frage stellt sich auch dann, wenn man nicht überall eingreifen kann - nicht zugunsten der Kurden, nicht zugunsten der Tschetschenen oder Tibetaner, aber wenigstens vor der eigenen Haustür auf dem zerrissenen Balkan. Ein interessanter Unterschied im Verständnis der Menschenrechtspolitik zeichnet sich zwischen Amerikanern und Europäern ab. Die USA betreiben die globale Durchsetzung der Menschenrechte als die nationale Mission einer Weltmacht, die dieses Ziel unter Prämissen der Machtpolitik verfolgt. Die meisten Regierungen der EU verstehen unter einer Politik der Menschenrechte eher ein Projekt der durchgreifenden Verrechtlichung internationaler Beziehungen, das die Parameter der Machtpolitik schon heute verändert.

Die USA haben in einer von der Uno nur schwach reglementierten Staatenwelt die Ordnungsaufgaben einer Supermacht übernommen. Dabei fungieren Menschenrechte für die Bewertung politischer Ziele als moralische Wertorientierungen. Es gab natürlich immer isolationistische Gegenströmungen, und wie andere Nationen verfolgen auch die USA in erster Linie eigene Interessen, die nicht immer im Einklang mit den erklärten normativen Zielen stehen. Das hat der Vietnamkrieg gezeigt, das zeigt immer wieder der Umgang mit Problemen im eigenen "Hinterhof". Aber die "neue Mischform von humanitärer Selbstlosigkeit und imperialer Machtlogik" (Ulrich Beck) hat in den Vereinigten Staaten Tradition. Unter den Motiven von Wilson, in den Ersten, und von Roosevelt, in den Zweiten Weltkrieg einzutreten, gab es eben auch die Orientierung an Idealen, die in der pragmatistischen Tradition tief verwurzelt sind. Dem verdanken wir, die 1945 besiegte Nation, daß wir zugleich befreit worden sind. Aus dieser sehr amerikanischen, also nationalen Sicht einer normativ orientierten Machtpolitik muß es heute plausibel erscheinen, den Kampf gegen Jugoslawien, unangesehen aller Komplikationen, geradlinig und kompromißlos fortzusetzen, nötigenfalls auch mit dem Einsatz von Bodentruppen. Immerhin hat das den Vorzug der Konsequenz. Aber was sagen wir, wenn eines Tages das Militärbündnis einer anderen Region - sagen wir in Asien - eine bewaffnete Menschenrechtspolitik betreibt, die auf einer ganz anderen, eben ihrer Interpretation des Völkerrechts oder der UN-Charta beruht?

Anders sieht die Sache aus, wenn die Menschenrechte nicht nur als moralische Orientierung des eigenen politischen Handelns ins Spiel kommen, sondern als Rechte, die im juristischen Sinne implementiert werden müssen. Menschenrechte weisen nämlich ungeachtet ihres rein moralischen Gehalts die strukturellen Merkmale von subjektiven Rechten auf, die von Haus aus darauf angewiesen sind, in einer Ordnung zwingenden Rechts positive Geltung zu erlangen. Erst wenn die Menschenrechte in einer weltweiten demokratischen Rechtsordnung in ähnlicher Weise ihren "Sitz" gefunden haben wie die Grundrechte in unseren nationalen Verfassungen, werden wir auch auf globaler Ebene davon ausgehen dürfen, daß sich die Adressaten dieser Rechte zugleich als deren Autoren verstehen können.

Die Einrichtungen der Uno sind auf dem Wege, den Kreis zwischen der Anwendung zwingenden Rechts und der demokratischen Rechtsetzung zu schließen. Wo das nicht der Fall ist, bleiben aber Normen, und seien sie noch so moralisch in ihrem Inhalt, gewaltsam auferlegte Beschränkungen. Gewiß, im Kosovo versuchen die Interventionsstaaten die Ansprüche derer durchzusetzen, deren Menschenrechte von der eigenen Regierung mit Füßen getreten werden. Aber die Serben, die auf den Straßen von Belgrad tanzen, sind, wie Slavoj Zizek feststellt, "keine verkappten Amerikaner, die darauf warten, vom Fluch des Nationalismus erlöst zu werden". Ihnen wird eine politische Ordnung, die gleiche Rechte für alle Bürger garantiert, mit Waffengewalt aufgenötigt. Das gilt auch unter normativen Gesichtspunkten, solange nicht wenigstens die Uno gegen ihr Mitglied Jugoslawien militärische Zwangsmaßnahmen beschlossen hat.

Selbst 19 zweifellos demokratische Staaten bleiben, wenn sie sich selbst zum Eingreifen ermächtigen, Partei. Sie üben eine Interpretations- und Beschlußkompetenz aus, die, wenn es heute bereits mit rechten Dingen zuginge, nur unabhängigen Institutionen zustünde; insoweit handeln sie paternalistisch. Dafür gibt es gute moralische Gründe. Wer aber im Bewußtsein der Unvermeidlichkeit eines vorübergehenden Paternalismus handelt, weiß auch, daß die Gewalt, die er ausübt, noch nicht die Qualität eines im Rahmen einer demokratischen Weltbürgergesellschaft legitimierten Rechtszwangs besitzt. Moralische Normen, die an unsere bessere Einsicht appellieren, dürfen nicht wie etablierte Rechtsnormen erzwungen werden.

Von der Machtpolitik zur Weltbürgergesellschaft

Aus dem Dilemma, so handeln zu müssen, als gäbe es schon den voll institutionalisierten weltbürgerlichen Zustand, den zu befördern die Absicht ist, folgt jedoch nicht etwa die Maxime, die Opfer ihren Schergen zu überlassen. Die terroristische Zweckentfremdung staatlicher Gewalt verwandelt den klassischen Bürgerkrieg in ein Massenverbrechen. Wenn es gar nicht anders geht, müssen demokratische Nachbarn zur völkerrechtlich legitimierten Nothilfe eilen dürfen. Gerade dann erfordert aber die Unfertigkeit des weltbürgerlichen Zustandes eine besondere Sensibilität. Die bereits bestehenden Institutionen und Verfahren sind die einzig vorhandenen Kontrollen für die fehlbaren Urteile einer Partei, die für das Ganze handeln will.

Eine Quelle von Mißverständnissen ist beispielsweise die historische Ungleichzeitigkeit von politischen Mentalitäten, die aufeinanderstoßen. Zwischen dem Krieg der Nato in der Luft und dem Krieg der Serben am Boden besteht zwar keine Zeitdifferenz von 400 Jahren, wie Enzensberger meint. Beim großserbischen Nationalismus kommt mir eher Ernst-Moritz Arndt als Grimmelshausen in den Sinn. Aber Politologen haben festgestellt, daß sich eine Differenz zwischen "Erster" und "Zweiter" Welt in einem neuen Sinne herausgebildet hat. Nur die friedlichen, wohlhabenden OECD-Gesellschaften können es sich leisten, ihre nationalen Interessen mit dem halbwegs weltbürgerlichen Anspruchsniveau der Vereinten Nationen mehr oder weniger in Einklang zu bringen.

Demgegenüber hat die "Zweite Welt" (in der neuen Lesart) das machtpolitische Erbe des europäischen Nationalismus angetreten. Staaten wie Libyen, Irak oder Serbien gleichen ihre instabilen Verhältnisse im Inneren durch autoritäre Herrschaft und Identitätspolitik aus, während sie sich nach außen expansionistisch verhalten, in Grenzfragen sensibel sind und neurotisch auf ihre Souveränität pochen. Beobachtungen dieser Art erhöhen die Hemmschwellen im Umgang miteinander. Heute rechtfertigen sie die Forderung nach verstärkten diplomatischen Bemühungen.

Eine Sache ist es, wenn die USA in den Spuren einer wie auch immer bemerkenswerten politischen Tradition die menschenrechtlich instrumentierte Rolle des hegemonialen Ordnungsgaranten spielen. Eine andere Sache ist es, wenn wir den prekären Übergang von der klassischen Machtpolitik zu einem weltbürgerlichen Zustand über die Gräben eines aktuellen, auch mit Waffen ausgetragenen Konflikts hinweg als gemeinsam zu bewältigenden Lernprozeß verstehen. Die weiter ausgreifende Perspektive mahnt auch zu größerer Vorsicht. Die Selbstermächtigung der Nato darf nicht zum Regelfall werden. 

Quelle www.ZEIT.de/archiv/1999/18/199918.krieg_.html

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