Buchladen in der Osterstraße @

Buchladen in der Osterstraße GmbH
Osterstraße 156 * 20255 Hamburg *
Tel. 040-4919560 * ;Fax 040-4908706
Verkehrs-Nr. 34417 * USt-IdNr. DE 118533993

betr.: Vorwurf der Aufforderung zu Straftaten wegen Verkauf der "Interim" Nr. 399, in der eine Anleitung zum Bau eines Brandsatzes abgedruckt war Freispruch am 12.8.1997 Hamburg, 20.9.97

Wir teilen unserer verehrten Kund- und Bekanntschaft mit, daß eine weitere Runde in dieser justitiaren Farce eingeläutet wurde:

Selbst wenn Oberstaatsanwalt D. nach vor Richter B. zur Erkenntnis kommt, man könne in diesem Prozeß nur Freispruch fordern, heißt des nicht, daß die Berliner" Staataanwaltschaft da mitzieht.

Sie hat Berufung eingelegt. Wir sehen uns also vor dem Landgericht Berlin wieder. Welches Brillenmodell Zeuge L. wohl diesmal trägt?

Buchladen angeklagt

Der Prozeß um den Verkauf der linksradikalen "Interim" im Buchladen Osterstraße geht weiter: Obwohl die Staatsanwaltschaft Freispruch gegen die Geschäftsführer gefordert hatten; legte sie jetzt Revision gegen das Urteil ein. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte die Buchhändler im August vom Vorwurf freigesprochen, sich durch den Verkauf der Aufforderung zu Straftaten schuldig gemacht zu haben. TAZ Hamburg, 20./21.9.97

Gründe

Den Angeklagten wurde durch zugelassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 22.4.1997 jeweils ein Vergehen des Verstoßes nach § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 303 StGB zur Last gelegt. Als verantwortliche Buchhändler des "Buchladens in der Osterstaße in 20255 Hamburg sollen die Angeklagten zwei Exemplare der am 28. November 1996 in Berlin erschienen Zeitschrift "Interim" Nr. 399 zum Verkauf bereitgehalten haben, obwohl auf Blatt 32/33 dieser Zeitschrift unter der Überschrift "Brandsätze" sich eine Bauanleitung zur Herstellung und Zündung von Brandsätzen befindet. Ein Tatnachweis konnte in der Hauptverhandlung nicht geführt werden; die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Trotz der nachstehend zunächst festgestellten Auffälligkeiten in Bezug auf die Zeitschrift "Interim" Nr. 399 ist ein Nachweis unter Ausschluß vernünftiger Zweifel, daß die Angeklagten die Zeitschrift in Kenntnis des Aufsatzes "Brandsätze" in ihrer Buchhandlung vertrieben, nicht zu führen.

Es fällt zwar belastend auf, daß die Angeklagten als Verantwortliche der Buchhandlung jedenfalls in Bezug auf die Zeitschrift "Interim" deutlich sensibilisiert hätten sein müssen und auch waren. Denn die Zeitschrift "Interim" weist kein Impressum und damit keine Nennung verantwortlicher Herausgeber auf. Dies ist presserechtlich unzulässig, und insofern stellt die Zeitschrift im Rahmen anderer vertriebener Zeitschriften einen Ausnahmefall dar. Des weiteren fällt auf, daß die Art und Weise, mit der Rechnungen der Firma "Interim" bezahlt werden sollen, nämlich nach den Vorstellungen der Herausgeber durch Barzahlungs-Einwurf in einen Postbriefkasten, im höchsten Maße ungewöhnlich im Geschäftsverkehr ist. Für das Gericht stellt dies einen deutlichen außergewöhnlichen, weiteren Umstand dar, aufgrund dessen es davon überzeugt ist, daß die Angeklagten als verantwortliche Buchhändler der Zeitschrift "Interim" generell eine besondere Aufmerksamkeit widmeten.

Gleichwohl ist allein aus den genannten Umständen nicht mit einer Verurteilungssicherheit festzustellen, daß die Angeklagten auch Kenntnis des gerade hier in Rede stehenden Aufsatzes "Brandsätze" auf Seite 32/33 der Zeitschrift Nr. 399 hatten. Denn ein entsprechender Nachweis läßt sich aus weiteren, besonderen Umständen nicht führen. So ist die zum Beispiel die Zeitschrift offen in dem Buchladen der Angeklagten ausgelegen und nicht etwa versteckt gewesen. Desweiteren hat der Zeuge Ludwig als zuständiger Polizeibeamte des Polizeipräsidenten in Hamburg bekundet, daß nach seinem Erfahrungswissen vor dem hier zur Untersuchung stehenden Artikel "Brandsätze" vergleichbare Aufsätze bzw. Informationen in der Zeitschrift "Interim" zuvor noch nicht veröffentlicht waren.

Die Angeklagten waren daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt § 437 Abs. 1 StPO.

Dr. Burgmüller

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